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A. a. Dem Vater steht die Befugnis zum Umgang mit seinem nichtehelichen Kind zu, wenn der Umgang für das Kindeswohl nützlich und/oder förderlich ist. Dies ist regelmäßig zu bejahen, weil der Kontakt dem Kind eine möglichst normale Entwicklung bietet und sein Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und Herkunft erleichtert. b. Nach der Regelung des § 1711 Abs. 2 BGB, die ausschließlich auf das Wohl des Kindes abstellt, ist es für sich genommen ohne Belang, welche Beziehungen zwischen den Eltern bestehen. Der Wunsch der Mutter, den Vater endgültig aus ihrem Leben zu streichen, steht deshalb allein der Einräumung eines Umgangsrechtes nicht entgegen. c. Der persönliche Umgang des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind ist, wenn er nicht aus sachfremden Motiven, sondern aus echter Zuneigung gesucht wird, in aller Regel dem Kindeswohl förderlich. B. a. Es dient dem Wohl des nichtehelichen Kindes, seinem Vater eine Umgangsbefugnis einzuräumen, da ihm dieser Kontakt eine möglichst normale Entwicklung bietet und sein Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und Herkunft erleichert. b. Der Einräumung eines Umgangsrechts steht nicht entgegen, wenn die Mutter den Vater endgültig aus ihrem Leben streichen will. Nach der Regelung des § 1711 Abs. 2 BGB ist ausschließlich auf das Wohl des Kindes abzustellen.

LG Bonn (5 T 66/89) | Datum: 04.08.1989

B. Siehe auch BVerfG, FamRZ 1981, 429 = NJW 1981, 1201 , 1203. Ebenso: LG Frankfurt/M., FamRZ 1985, 645 und AG München, FamRZ 1988, 767. Anmerkung Gergaut JuS 1991, 460 FamRZ 1990, 201 JuS 1990, 326 JuS 1991, 460 [...]

A. a. Der Grundsatz, daß der aus innerer Anteilnahme und echter Zuneigung motivierte Wunsch des Vaters, mit seinem nichtehelichen Kind Umgang zu haben, bereits die Förderlichkeit eines Kontaktes für das Wohl des Kindes indiziert, ist nicht anwendbar, wenn zwischen den Eltern Spannungen bestehen, die bei einem angeordneten Umgang negative Rückwirkungen auf das Kind befürchten lassen. b. Besteht die Gefahr einer Ausstrahlung von Differenzen zwischen den Eltern auf das Kind, müssen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß trotz dieser Differenzen ein Umgang des Vaters mit dem Kind für dessen Entwicklung oder Wohlbefinden von bleibendem Vorteil sein wird. B. Das Vormundschaftsgericht kann gem. § 1711 Abs. 2 Satz 1 BGB entscheiden, daß dem Vater eines nichtehelichen Kindes die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Wird der persönliche Umgang aus innerer Anteilnahme und echter Zuneigung gesucht, so ist der Kontakt grundsätzlich für das Wohl des Kindes förderlich. Bestehen jedoch zwischen den Eltern erhebliche Spannungen, die negative Rückwirkungen auf die Entwicklung des Kindes befürchten lassen, so kann der Umgang des Vaters nur in einem geringen Umfang oder gar nicht zugelassen werden. Kann nicht ausgeschlossen werden, daß die zwischen den Eltern bestehenden Differenzen sich auf das Kind übertragen, so muß der Kontakt mit dem Vater unter Einbeziehung aller Umstände einen Vorteil für das Aufwachsen des Kindes haben.

LG Berlin (83 T 78/90) | Datum: 21.06.1990

FamRZ 1990, 1146 LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 15 [...]

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