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Unterhalt für im Haushalt der berufstätigen Mutter lebenden volljährigen Schüler: 1. Die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB (Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt) ist auf das volljährige Kind, das weiterhin bei einem Elternteil wohnt und von ihm versorgt wird, im Regelfall nicht entsprechend anzuwenden. 2. Ein solches Kind hat grundsätzlich einen Barunterhaltsanspruch gegen beide Elternteile, für dessen Berechnung Nr. 21 der Düsseldorfer Leitlinien zum Unterhaltsrecht (FamRZ 1987, 1113 u. 1993, 35) herangezogen werden kann.
DRsp I(167)403f FamRZ 1993, 1120 NJW-RR 1994, 266 OLGReport-Düsseldorf 1993, 58 [...]
Zur Verpflichtung einer gesundheitlich beeinträchtigten, wiederverheirateten Mutter (eingeklemmter Nerv eines Armes), zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kind aus erster Ehe eine Ganztagsbeschäftigung aufzunehmen: Geht die Unterhaltspflichtige nur einer Teilzeittätigkeit nach, ohne sich ausreichend um eine Ganztagsstelle zu bemühen, obgleich ihr nach einem amtsärztlichen Gutachten leichte körperliche vollschichtige Tätigkeit zuzumuten wäre, sind ihr fiktive Einkünfte zuzurechnen.
FamRZ 1992, 92 LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 123 NJW-RR 1992, 2 [...]