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A. Der eine Ausgleichsforderung geltend machende Ehegatte hat das Endvermögen des anderen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Soweit es sich um Sparguthaben handelt, genügt dabei der Nachweis des Guthabenbestandes und der Kontoinhaberschaft des Inanspruchgenommenen. Beruft sich dieser darauf, ein Teilbetrag des Sparguthabens werde von ihm nur treuhänderisch verwaltet, so trägt er die Beweislast hierfür. B. Der eine Ausgleichsforderung geltendmachende Ehegatte hat das Endvermögen des anderen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Soweit es sich um Sparguthaben handelt, genügt dabei der Nachweis des Guthabenbestandes und der Konto-inhaberschaft des Inanspruchgenommenen. Beruft sich dieser darauf, ein Teilbetrag des Sparguthabens werde von ihm nur treuhänderisch verwaltet, so trägt er die Beweislast hierfür.
FamRZ 1979, 432 LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 45 LSK-FamR/Hülsmann, § 1378 BGB LS 44 [...]
A. Ein Ehegatte überträgt dem anderen sein Vermögen oder seine Einkünfte nicht schon dadurch, daß er ihm die Verwaltung über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt überläßt. B. Fehlen konkrete Absprachen, so ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß der Ehegatte, der die Einkünfte des anderen vewaltet, diese in sinnvoller Weise für die gesamte Familie anzulegen hat, soweit sie nicht zur Haushaltsführung im weitesten Sinne gebraucht werden.
FamRZ 1983, 1250 LSK-FamR/Hülsmann, § 1364 BGB LS 1 LSK-FamR/Hülsmann, § 1364 BGB LS 2 [...]