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1. Ist in einem Vergleich der Ehegattenunterhalt (hier: der Trennungsunterhalt) geregelt, ohne daß der fall der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten erwähnt ist, so ändert die Arbeitsaufnahme die Geschäftsgrundlage des Vertrages und führt zur Abänderungsmöglichkeit. 2. Auch die Tatsache, daß der Berechtigte nunmehr seit mehr als vier Jahren mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt, ändert die Geschäftsgrundlage einer Unterhaltsvereinbarung, selbst wenn bei deren Abschluß das Zusammenleben bereits ein Jahr andauerte und deshalb ein Abschlag von 400 DM vom Bedarf des Berechtigten (hier: 1.200 DM) gemacht wurde (Erbringung von Versorgungsleistungen zugunsten des neuen Partners). 3. Von Betreuungskosten für die Versorgung von Kindern während der Arbeitszeit (hier: 750 DM im Monat) sind die Beträge abzusetzen, die auch bei der Betreuung durch den Elternteil selbst angefallen wären (Sowieso-Kosten; hier: 100 DM im Monat für ein tägliches Mittagessen.). 4. Gemäß § 1577 Abs. 2 BGB bleiben auf seiten des Berechtigten ein Drittel seines Einkommens anrechnungsfrei, wenn der Berechtigte wegen der Betreuung eines sechsjährigen Kindes überobligationsmäßig tätig ist und auf ihn trotz der Einschaltung einer Tagesmutter nicht unerhebliche zusätzliche Belastungen zukommen (hier: Transport des Kindes zur Tagesmutter, intensive Beschäftigung mit dem Kind in der verbleibenden Zeit). 5. Der für die Erbringung von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Partner anzusetzenden Beträge sind abhängig von der Leistungsfähigkeit des neuen Partners. 6. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 1579 BGB (hier: Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB wegen langjährigen Zusammenlebens mit einem neuen Partner) ist das Erziehungsgeld trotz der Regelung des § 9 BErzGG auf seiten des Berechtigten zu berücksichtigen.
FamRZ 1997, 886 (LS) NJW-RR 1997, 963 NJWE-FER 1997, 218 (LS) OLGReport-Hamm 1997, 77 [...]
Verschweigt die Ehefrau, daß sie aus einer über sechs Jahre zurückliegenden Beziehung ein Kind hat, so stellt dies insbesondere dann, wenn der Ehemann durch das Kind in keiner Weise persönlich berührt wird, keinen Aufhebungsgrund nach § 33 EheG (Arglistige Täuschung) dar, sofern nicht der Ehemann einen nachvollziehbaren Grund angeben kann, der die Annahme rechtfertigen könnte, er hätte bei Kenntnis dieser Tatsache von der Eheschließung abgesehen. 2. Das vorehelich geborene Kind stellt auch keine persönliche Eigenschaft der Ehefrau im Sinne des § 32 EheG dar, so daß auch eine Aufhebung nach dieser Vorschrift nicht in Frage kommt.
FamRZ 1996, 486 NJW-RR 1996, 1089 NJWE-FER 1996, 25 (LS) [...]
1. In einem Unterhaltsrechtsstreit (hier: Kindesunterhalt) ist nach Art. 18 Abs. 1, 2 EGBGB nicht schon dann deutsches Recht anzuwenden, wenn ein Anspruch nach der grundsätzlich gegebenen ausländischen Anspruchsgrundlage verneint wird (hier: fehlende Leistungsfähigkeit nach niederländischem Recht). 2. Vielmehr greift das deutsche Recht erst dann ein, wenn das ausländische Recht dem Berechtigten einen Unterhaltsanspruch überhaupt versagt, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehlt, wenn also feststeht, daß ein Anspruchsteller aus der familienrechtlichen Beziehung überhaupt keinen Unterhalt erlangen kann.
FamRZ 1996, 1240 IPrax 1997, 46 NJWE-FER 1996, 55 (LS) [...]
1. Hat ein Jugendlicher (hier: fünfzehn Jahre alt) in seinem Heimatland (hier: Südafrika) einen nach dortigem Recht gültigen Vornamen erhalten (hier: Frieden mit Gott allein durch Jesus Christus), dann ist dieser Vorname hier in Deutschland in das Familienbuch einzutragen. 2. Die Eintragung des Namens verletzt zwar Grundsätze des deutschen Namensrechts, doch schließt nicht jede zwingende deutsche Rechtsnorm die Anwendung abweichenden fremden Rechts aus. 3. Vielmehr wird der Zweck eines deutschen Gesetzes nur dann schwerwiegend verletzt, wenn der Unterschied zwischen den staatspolitischen Anschauungen, auf denen die voneinander abweichenden Rechtsordnungen beruhen, so erheblich ist, daß die Anwendung ausländischen Rechts direkt in die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens eingreifen würde (hier verneint). 4. Die Anwendung des fremden Rechts ist auch nicht mit den Grundrechten unvereinbar, da umgekehrt durch die Eintragung des Vornamens Grundrecht des Namensträgers aus Art. 2 Abs. 1 GG gerade geschützt werden.
NJW-RR 1996, 1029 NJWE-FER 1996, 33 (LS) OLGReport-Bremen 1996, 105 [...]