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1. Die Voraussetzungen einer Eheschließung unterliegen nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. 2. Das Eheverbot der Schwägerschaft in direkter Linie nach Art. 92 TürkZGB (hier: die rumänische Verlobte war in zweiter Ehe bereits mit dem Sohn ihres türkischen Verlobten verheiratet), für das eine Befreiungsmöglichkeit im türkischen Recht nicht vorgesehen ist, ist bei einer Eheschließung in Deutschland zu beachten. 3. Deutsches Recht nach Art. 13 Abs. 2 EGBGB ist nur anzuwenden, wenn es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, eine Eheschließung unter Heranziehung des an sich berufenen ausländischen Rechts zu versagen. Hierbei ist zwischen der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Eheschließungsfreiheit und dem vom Gesetzgeber verfolgten Bestreben, nach Möglichkeit hinkende Ehen zu vermeiden, abzuwägen. 4. Das Hindernis der Schwägerschaft ist grundsätzlich in dem Ausmaß zu berücksichtigen, das das Personalstatut der Verlobten festlegt, auch wenn Hindernisse etwas strenger sind als im deutschen Sachrecht. 5. Für eine Respektierung des Ehehindernisses der Schwägerschaft sprechen die Umstände, dass das deutsche Recht dieses Ehehindernis bis zum Inkrafttreten des neuen Eheschließungsrechts am 4.5.1998 (BGBl I 833) ebenfalls gekannt hat, dass das Ehehindernis in zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen noch besteht (zum Beispiel: Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Polen, Ungarn, Luxemburg, Griechenland, England, Portugal), und dass im Falle des Vollzugs der Eheschließung eine hinkende Ehe geschlossen würde. 6. Der Umstand, dass bereits zwei gemeinsame Kinder geboren wurden (während der Ehe der Verlobten mit dem Sohn ihres jetzigen Verlobten) führt zu keiner anderen Beurteilung, da Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern mittlerweile den ehelichen Kindern weitgehend gleichgestellt sind, so dass sich aus dem jetzigen Status der Kinder für alle Beteiligten keine durchgreifenden

OLG Stuttgart (19 VA 6/99) | Datum: 04.11.1999

FamRZ 2000, 821 OLGReport-Stuttgart 2000, 157 [...]

1. Maßgebendes Kriterium für die Zuständigkeit der Familiengerichte nach § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG ist nicht die Beurteilung eines Gegenstandes als Hausratsgegenstand, sondern die Möglichkeit der Regelung der Rechtsverhältnisse. Die Aufnahme der HausratsVO in den Wortlaut des § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG ist als Unterstreichung der maßgeblichen, von der Eigentumslage abweichenden Regelungsmöglichkeit zu verstehen. 2. Die Zuständigkeit der Familiengerichte ist nicht nur bei Anwendbarkeit der HausratsVO gegeben, sondern auch dann, wenn das anzuwendende ausländische Recht Regelungsmöglichkeiten aufgrund von familienrechtlichen Anknüpfungspunkten abweichend von der dinglichen und güterrechtlichen Rechtslage vorsieht. 3. Sind beide Parteien türkische Staatsangehörige, dann richtet sich das Scheidungsstatut nach dem türkischen Recht. 4. Das türkische Recht enthält keine dem deutschen Recht vergleichbare Regelungsmöglichkeit für Hausratsgegenstände, so daß für eine Klage auf Herausgabe von Hausrat, Schmuck und Kleidung sowie auf die Rückzahlung von Geldgeschenken eine Zuständigkeit der Familiengerichte nach § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG nicht gegeben ist. 5. Die Zuständigkeit der Familiengerichte läßt sich auch nicht aus § 23b Abs. 1 Nr. 9 GVG begründen, da Art. 170 Türk. ZGB den Güterstand der Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand bestimmt und somit güterrechtlich Ausgleichsansprüche nicht in Betracht kommen. Anspruchsgrundlagen können sich vielmehr nur aus sachen - und gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen ergeben.

OLG Stuttgart (17 AR 5/96) | Datum: 19.03.1996

FamRZ 1997, 1085 [...]

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