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»1. Übertragen einzelne Erben des im Grundbuch eingetragenen Erblassers ihre Erbteile auf einen Dritten, so setzt die Berichtigung des Grundbuchs die Voreintragung aller Erben voraus. 2. Ein Miterbe ist grundsätzlich nicht berechtigt, einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge nach einem anderen Miterben zu beantragen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Frage, wenn der Miterbe die Zwangsversteigerung eines Nachlaßgrundstücks zu dem Zwecke betreibt, die Gemeinschaft aufzuheben. 3. Ein verstorbener Erbe des eingetragenen Erblassers kann grundsätzlich nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung seiner 'unbekannten Erben' ist ausnahmsweise unter anderem dann zulässig, wenn andernfalls eine nur einheitlich mögliche Grundbuchberichtigung nicht durchführbar wäre. 4. Das Berichtigungszwangsverfahren und die Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen kommen auch dann in Betracht, wenn ein Beteiligter bereits den Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt hat. Ein solches Vorgehen des Grundbuchamts wird vor allem dann veranlaßt sein, wenn der Berichtigungsantrag ohne die Mitwirkung eines anderen Beteiligten keinen Erfolg haben kann, weil der Antragsteller den Nachweis der Rechtsnachfolge (hier den Erbschein. hinsichtlich der Erbfolge nach einem Miterben) nicht selbst beschaffen kann.«

BayObLG (2Z BR 52/94) | Datum: 09.06.1994

I. Der Pensionist A. R. ist seit dem 14.4.1969 als Eigentümer von Grundstücken im Grundbuch eingetragen. Er war Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, wohnte im Staate New York und ist dort am 23.9.1979 [...]

»1. War ein 1985 in der Bundesrepublik verstorbener Erblasser an einer Erbengemeinschaft beteiligt, zu deren Vermögen auch Grundbesitz in der DDR gehörte, so kann das Nachlaßgericht einen Erbschein erteilen, der sich auf das durch § 25 Abs. 2 RAG-DDR dem Erbrecht der ehemaligen DDR unterstellte Vermögen beschränkt, selbst wenn im Einzelfall zweifelhaft ist, ob und welches Vermögen durch diese Vorschrift erfaßt wird. 2. Bei Nachlaßspaltung konnte eine Ausschlagung, die vor dem 3.10.1990 lediglich gegenüber dem bundesdeutschen Nachlaßgericht erklärt worden ist, grundsätzlich nicht auch für den dem Erbrecht der DDR unterliegenden Nachlaßteil wirksam werden. Denn insoweit war die Ausschlagung gegenüber einem Staatlichen Notariat der DDR zu erklären. Dieser Mangel wird nicht durch Art. 231 § 7 Abs. 1 EGBGB geheilt, auch wenn die Ausschlagungserklärung durch einen West-Notar beglaubigt worden ist. 3. Verfügungen, die ein Erblasser mit Wohnsitz in der Bundesrepublik im Jahr 1976 in einem Erbvertrag über Vermögen getroffen hat, das gemäß § 25 Abs. 2 RAG-DDR dem Erbrecht der DDR unterlag, sind nicht allein deshalb unwirksam, weil das zu diesem Zeitpunkt geltende Erbrecht der DDR den Erbvertrag nicht mehr kannte. 4. Hat im Fall einer Nachlaßspaltung der Erblasser durch letztwillige Verfügung ohne nähere Bestimmung einen Alleinerben eingesetzt, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß diese Erbeinsetzung den gesamten Nachlaß erfaßt. Jedoch kann sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ein anderer Wille des Erblassers ergeben. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Insoweit sind die Normen des Rechts maßgebend, dem der Nachlaßteil unterliegt, dessen Einbeziehung in die Erbeinsetzung zweifelhaft ist. 5. Zur Auslegung nach dem Erbrecht der DDR und zur Anwendung der Andeutungstheorie in einem solchen Fall.«

BayObLG (1Z BR 96/94) | Datum: 13.02.1995

I. Die ledige kinderlose Erblasserin verstarb im Jahr 1985. Ihren letzten Wohnsitz hatte sie im Amtsgerichtsbezirk Garmisch-Partenkirchen. Dort hatte sie mit notariellem Kaufvertrag vom 16.7.1976 zusammen mit dem [...]

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