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1. Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB findet keine Anwendung, wenn der Vater des nichtehelichen Kindes zur Zeit des Beitritts bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland hatte. 2. Hat das nichteheliche Kind in dem für die Berechnung des vorzeitigen Erbausgleichs maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum teilweise in der ehemaligen DDR und teilweise im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland gelebt, so ist bei leistungsfähigem Vater mit gewöhnlichem Aufenthalt im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland auch für die Zeit des Aufenthalts des nichtehelichen Kindes in der ehemaligen DDR der fiktive in der Bundesrepublik Deutschland zu zahlende Unterhaltsbetrag anzusetzen. 3. Zur Unzumutbarkeit i.S. des § 1934 d Abs. 2 Satz 2 BGB.Sachverhalt Der Beklagte (Bekl.) begehrt Prozeßkostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage seines in der ehemaligen DDR geborenen nichtehelichen Sohnes auf vorzeitigen Erb- ausgleich nach § 1934 d BGB in Höhe des dreifachen Jahresunterhalts. Der Bekl. lebt seit 1975 in den alten Bundesländern, der Kl. seit 1984. Er hat den Erbausgleichsanspruch nach dem Unterhaltsanspruch aus der Zeit von August 1984 bis September 1986 mit durchschnittlich monatlich 213,42 DM berechnet. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.9.1992 den Antrag des Bekl. auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Die Beschwerde des Bekl. hatte teilweise Erfolg.

OLG Köln (11 W 67/92) | Datum: 23.11.1992

ErbPrax 1994, 275 MDR 1993, 453 NJ 1993, 462 OLGReport-Köln 1993, 74 OLGZ 1993, 487 [...]

Pflichtteilsergänzung bei ehebedingten Zuwendungen. Nach gefestigter Rechtspr. des BGH sind Vermögensübertragungen unter Ehegatten regelmäßig nicht als Schenkung, sondern als unbenannte ehebedingte Zuwendungen anzusehen (vgl. z.B. BGHZ 87, 145, 146 = MDR 1983, 663). Nach dieser Rechtspr. sind Zuwendungen unter Ehegatten schon dann nicht unentgeltlich und damit keine Schenkung, wenn ihnen die Erwartung zugrundeliegt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder wenn sie sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden (siehe auch oben Nr. 1). Andererseits sind auch unter Ehegatten Schenkungen möglich, nämlich dann, wenn auch unter Berücksichtigung vorstehender Gesichtspunkte sich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Zuwendung als unentgeltlich darstellt (vgl. BGH, MDR 1983, 663 = NJW 1983, 1611). Die Übertragung des Grundstücks- anteils ist jedenfalls im Rahmen des § 2325 Abs. 1 BGB als Schenkung zu qualifizieren. Diese Vorschrift hat den Sinn, dem Pflichtteilsberechtigten auch solche Teile des Nachlasses als Berechnungsgrundlage zu erhalten, die der Erblasser zu Lebzeiten ohne Erhalt einer Gegenleistung einem anderen zugewendet hat (vgl. Palandt/Edenhofer, § 2325 Anm. 1). Diese Voraussetzung liegt auch dann vor, wenn man im Innenverhältnis zwischen den Parteien die erwähnte ehebedingte Zuwendung annehmen will. Denn auch wenn ein Beweggrund des Erblassers für die Übertragung des Anteiles die Erhaltung der Ehe gewesen sein sollte, hat der Erblasser doch für die Weggabe dieses Vermögensgegenstandes einen als Vermögenswert meßbaren Gegenwert nicht erhalten. * * * Abstract (Bearbeiter: Vorsitzender Richter am Landgericht Uwe Gottwald, Koblenz)

OLG Köln (20 U 36/91) | Datum: 22.11.1991

DRsp I(174)263Nr.7 MDR 1992, 586 [...]

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