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1. Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB findet keine Anwendung, wenn der Vater des nichtehelichen Kindes zur Zeit des Beitritts bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland hatte. 2. Hat das nichteheliche Kind in dem für die Berechnung des vorzeitigen Erbausgleichs maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum teilweise in der ehemaligen DDR und teilweise im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland gelebt, so ist bei leistungsfähigem Vater mit gewöhnlichem Aufenthalt im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland auch für die Zeit des Aufenthalts des nichtehelichen Kindes in der ehemaligen DDR der fiktive in der Bundesrepublik Deutschland zu zahlende Unterhaltsbetrag anzusetzen. 3. Zur Unzumutbarkeit i.S. des § 1934 d Abs. 2 Satz 2 BGB.Sachverhalt Der Beklagte (Bekl.) begehrt Prozeßkostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage seines in der ehemaligen DDR geborenen nichtehelichen Sohnes auf vorzeitigen Erb- ausgleich nach § 1934 d BGB in Höhe des dreifachen Jahresunterhalts. Der Bekl. lebt seit 1975 in den alten Bundesländern, der Kl. seit 1984. Er hat den Erbausgleichsanspruch nach dem Unterhaltsanspruch aus der Zeit von August 1984 bis September 1986 mit durchschnittlich monatlich 213,42 DM berechnet. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.9.1992 den Antrag des Bekl. auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Die Beschwerde des Bekl. hatte teilweise Erfolg.

OLG Köln (11 W 67/92) | Datum: 23.11.1992

ErbPrax 1994, 275 MDR 1993, 453 NJ 1993, 462 OLGReport-Köln 1993, 74 OLGZ 1993, 487 [...]

Pflichtteilsergänzung bei ehebedingten Zuwendungen. Nach gefestigter Rechtspr. des BGH sind Vermögensübertragungen unter Ehegatten regelmäßig nicht als Schenkung, sondern als unbenannte ehebedingte Zuwendungen anzusehen (vgl. z.B. BGHZ 87, 145, 146 = MDR 1983, 663). Nach dieser Rechtspr. sind Zuwendungen unter Ehegatten schon dann nicht unentgeltlich und damit keine Schenkung, wenn ihnen die Erwartung zugrundeliegt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder wenn sie sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden (siehe auch oben Nr. 1). Andererseits sind auch unter Ehegatten Schenkungen möglich, nämlich dann, wenn auch unter Berücksichtigung vorstehender Gesichtspunkte sich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Zuwendung als unentgeltlich darstellt (vgl. BGH, MDR 1983, 663 = NJW 1983, 1611). Die Übertragung des Grundstücks- anteils ist jedenfalls im Rahmen des § 2325 Abs. 1 BGB als Schenkung zu qualifizieren. Diese Vorschrift hat den Sinn, dem Pflichtteilsberechtigten auch solche Teile des Nachlasses als Berechnungsgrundlage zu erhalten, die der Erblasser zu Lebzeiten ohne Erhalt einer Gegenleistung einem anderen zugewendet hat (vgl. Palandt/Edenhofer, § 2325 Anm. 1). Diese Voraussetzung liegt auch dann vor, wenn man im Innenverhältnis zwischen den Parteien die erwähnte ehebedingte Zuwendung annehmen will. Denn auch wenn ein Beweggrund des Erblassers für die Übertragung des Anteiles die Erhaltung der Ehe gewesen sein sollte, hat der Erblasser doch für die Weggabe dieses Vermögensgegenstandes einen als Vermögenswert meßbaren Gegenwert nicht erhalten. * * * Abstract (Bearbeiter: Vorsitzender Richter am Landgericht Uwe Gottwald, Koblenz)

OLG Köln (20 U 36/91) | Datum: 22.11.1991

DRsp I(174)263Nr.7 MDR 1992, 586 [...]

1) Setzen Eheleute in einem Erbvertrag die gemeinschaftlichen Kinder unter Anordnung eines Nießbrauchvermächtnisses für den Längstlebenden zu ihren Erben ein, so handelt es sich in der Regel um eine vertragsgemäße Verfügung i.S. des § 2278 BGB, welche die Vertragsschließenden gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB bindet. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Erbvertrag in der genannten Regelung erschöpft. 2) Ein in einem Erbvertrag enthaltener Vorbehalt, der es dem Erblasser erlaubt, die vertragsgemäße Erbeinsetzung, die - neben dem zugleich verfügten Nießbrauchvermächtnis - einziger Inhalt des Erbvertrages ist, einseitig durch die Einsetzung eines anderen Erben zu ersetzen, und der daher die Befugnis des Erblassers beinhaltet, den Erbvertrag einseitig auf andere Weise als nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2290 ff., 2293 ff. BGB) völlig aufzuheben, ist unzulässig. 3) Ein formlos vereinbarter oder stillschweigender Vorbehalt, der es dem Erblasser erlaubt, den Erbvertrag einseitig abzuändern, ist rechtsunwirksam, wenn er nicht in die formgerecht niedergelegten vertraglichen Bestimmungen eingegangen ist. Ein stillschweigender Vorbehalt muß in den bei Vertragsabschluß abgegebenen beurkundeten Erklärungen zumindest derart zum Ausdruck kommen, daß er ihnen im Wege der Auslegung entnommen werden kann. 4) Die Ansicht, der Erblasser könne von den vertragsmäßigen Verfügungen ungeachtet einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung des vertragsmäßig Bedachten abweichen, sofern nur die Rechtsstellung des Vertragspartners verbessert werde, ist unrichtig. Diese Auffassung ist mit der grundsätzlichen Bindungswirkung, dem Formzwang und dem Bestimmtheitserfordernis nicht zu vereinbaren. 5) Weder die formlose Zustimmung des anderen Vertragspartners, noch die des Vertragserben sind geeignet, die sich aus § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Unwirksamkeit einer späteren Verfügung von Todes wegen zu beseitigen. (Eingesandt vom 2. Zivilsenat des OLG Köln.)

OLG Köln (2 Wx 34/93) | Datum: 10.09.1993

MDR 1994, 71 OLGReport-Köln 1994, 20 [...]

1) Eine Niederschrift über die Errichtung eines Nottestaments im Sinne der §§ 2250 Abs. 3 Satz 1, 2 BGB, § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG, liegt nur vor, wenn mindestens einer der Mitwirkenden beim Tod des Testierenden unterschrieben hat. Eine Niederschrift liegt begrifflich dann nicht vor, wenn im Zeitpunkt des Todes des Testierenden noch keinerlei Unterschrift geleistet, ja nicht einmal der Entschluß zur Unterschriftsleistung gefaßt ist. 2) Bei einem Nottestament vor drei Zeugen ist das Fehlen der Unterschriften aller Zeugen ein bei der Niederschrift unterlaufener Formfehler, wenn die Niederschrift dem Erblasser vorgelesen und von ihm genehmigt und unterschrieben worden ist. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, von einer wirksamen Beurkundung auszugehen, wenn trotz des Fehlens der Unterschriften aller Zeugen mit Sicherheit anzunehmen ist, daß das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (§ 2249 Abs. 6 i.V. mit § 2250 Abs. 3 Satz 2 BGB). 3) Zwar verpflichtet der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG) das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sämtliche zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Beweise auch ohne Anregung der Beteiligten zu erheben, bis ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis von einer weiteren Beweiserhebung nicht mehr erwartet werden kann. Doch kann die von den Beteiligten übereinstimmend geäußerte Auffassung, weitere die Entscheidung möglicherweise beeinflussende Beweisergebnisse seien nicht zu erzielen, ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der damit übereinstimmenden Einschätzung des Gerichts sein. (Eingesandt vom 2. Zivilsenat des OLG Köln.)

OLG Köln (2 Wx 8/93) | Datum: 28.05.1993

MDR 1994, 71 OLGReport-Köln 1994, 4 [...]

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