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1. Das BVerfG berücksichtigt im Rahmen der Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG, daß Rückführungsentscheidungen nach dem HKÜ in Deutschland in der Regel nicht von der Verwaltung vollzogen, sondern unmittelbar von den Familiengerichten angeordnet werden. Deshalb bedarf es - anders als in asylrechtlichen Verfahren - auch in der abschließenden Entscheidung des OLG keiner Vollzugshandlungen der Verwaltung mehr. Die Anordnungen des OLG sind sofort vollstreckbar. Diese Besonderheit des Rückführungsverfahrens in Deutschland kann es ausnahmsweise rechtfertigen, daß das BVerfG vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine noch nicht ergangene fachgerichtliche Entscheidung gewährt, um eine Entscheidung in den angekündigten Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ermöglichen. 2. Ein solcher Ausnahmefall ist unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Kindeswohlprüfung entsprechend dem Beschluß des BVerfG vom 29.10.1998 (DRsp I (167) 443 a-c) gegeben, wenn das OLG demnächst eine unmittelbar vollstreckbare Entscheidung treffen wird, und dem Antragsteller die Möglichkeit genommen würde, hiergegen effektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Haben die Kinder das deutsche Hoheitsgebiet verlassen, können die Wirkungen der Entscheidungen des OLG nicht mehr rückgängig gemacht werden.

BVerfG (2 BvQ 4/99) | Datum: 11.03.1999

Zur Zulässigkeit von nachträglichen Vollstreckungsanordnungen nach § 35 BVerfGG (hier: betreffend die Rückführung zweier Kinder nach Frankreich): BVerfG, Beschluß - 2 BvR 1206/98 - 11.3.1999, FamRZ 1999, 643 = NJW [...]

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