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A. § 3 HausratVO und § 1361b BGB gehen zwar grundsätzlich davon aus, daß ein Ehegatte die Wohnung auch benutzen will. Bei Mietwohnungen kann es auch nur um die Benutzung gehen. Bei Grund- und Wohnungseigentum kommen aber auch andere Interessen hinzu. Die finanzielle Belastung durch die Scheidung kann so hoch sein, daß Eheleute sich oft von Grundeigentum oder der Eigentumswohnung trennen müssen. Dann aber kann der Ehegatte, dem eine Wohnung gehört, ein Interesse daran haben, daß sie ihm zugewiesen wird, damit er sie veräußern kann. B. Die Zuweisung der Wohnung an den Ehemann ist notwendig, um eine schwere Härte i.S. des § 1361b Abs. 1 BGB zu vermeiden. Die unerträgliche Belastung liegt in der Gefährdung der beruflichen Existenz. Zwar hat auch die Ehefrau ein Interesse am Behalten der Wohnung, weil sie noch die 12jährige Tochter zu versorgen und - ohne eigenes Einkommen und Vermögen - auf dem Wohnungsmarkt kaum Chancen hat. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist aber auch zu berücksichtigen, daß das Scheidungsverfahren schon seit einigen Monaten anhängig ist, die Ehefrau daher wußte, daß sie auf jeden Fall die Wohnung würde räumen müssen, falls der Ehemann sie veräußert und der Erwerber Eigenbedarf geltend macht. Außerdem gehörte die Wohnung dem Ehemann schon vor der Eheschließung, so daß auch deswegen die Eingriffsschwelle der schweren Härte zu seinen Gunsten herabzusetzen ist.

OLG Hamburg (2 WF 95/91 H) | Datum: 20.01.1992

B. Der Ehemann - alkoholabhängiger Rechtsanwalt - begehrte die Zuweisung der ihm allein gehörenden Ehewohnung an sich selbst, um sie zu veräußern und von dem Erlös erhebliche Schulden bei Banken und Privatleuten [...]

A. Bekommt ein Kind (Enkelkind) anläßlich seiner Heirat eine Wohnungseinrichtung von seinen Eltern und Großeltern zugewendet, so handelt es sich nicht um ein Hochzeitsgeschenk, sondern um eine Ausstattung. Die Vorschrift setzt die Begründung einer selbständigen Wirtschaftsmöglichkeit voraus, wozu die Grundausstattung eines neuen Haushaltes dient. Der Gesetzgeber geht in einem solchen Fall davon aus, daß solche Ausstattungen in das Alleineigentum des Kindes des Zuwendenden fällt. Ist im Einzelfall gewollt, daß das eingeheiratete Kind Miteigentümer werden soll, so muß die Zuwendung besonders verfügt werden. B. Wenden Eltern oder andere Verwandte einem (künftigen) Ehegatten anläßlich der Hochzeit die Wohnungseinrichtung zu, so steht diese für die Verteilung des Hausrats im Alleineigentum des Empfängers. In der Regel ist nicht davon auszugehen, daß die Zuwendung auch an den anderen Ehegatten erfolgen soll. In diesem Fall hat bei einer Trennung der Eigentümer gem. § 1361a Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Hausrats. Bei der Prüfung nach § 1361a Abs. 1 Satz 2 BGB, welche Gegenstände dem anderen Ehegatten zu belassen sind, spielt auch die Dauer der Ehe eine Rolle. War sie - wie im hier entschiedenen Fall - nur sehr kurz, ist dem anderen Ehegatten nur das Notwendigste zu belassen.

OLG Köln (4 UF 64/86) | Datum: 17.04.1986

B. Für die Frage der Eigentumsverhältnisse am Hausrat ist auch von Bedeutung, ob der während der Ehe angeschaffte Hausrat in das Miteigentum beider Ehegatten übergegangen ist. Dies ist nach BGH (FamRZ 1991, 923 ) nicht [...]

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