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1. Grundsätzlich dient es der Selbstfindung und psychisch stabilen Entwicklung eines Kindes, wenn es beide Elternteile erleben kann. Dementsprechend ist in das Gesetz in seiner jetzigen Fassung auch ein Recht des Kindes auf Umgang aufgenommen worden, korrespondieren mit einer entsprechenden Pflicht des jeweiligen Elternteils. Nur ausnahmsweise, das heißt bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden Schwierigkeiten deutlich abweichen, kann daher nach dem jetzt geltenden Recht der Umgang des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden werden. 2. Die immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des sorgeberechtigten Elternteils, dessen Wunsch, das Kind möge seinen jetzigen Lebenspartner als Ersatz des fehlenden Elternteils annehmen, und Rückgewöhnungsschwierigkeiten des Kindes nach längerer Trennung genügen nicht, einen Elternteil vom Umgang auszuschließen. Bei diesen Gegebenheiten handelt es sich um häufig anzutreffende Schwierigkeiten. Der Gesetzgeber, dem dies durchaus bewusst war, hat gleichwohl den Umgang des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil als in der Regel kindeswohlfördernd verankert. 3. Der Widerstand des Kindes gegen Umgangskontakte kann nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Ablehnung der Begegnungen mit dem leiblichen Vater auch unter Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Kriterien als zumindest mit seinem eigenen Wohl vereinbar bewertet werden kann (hier: kein Umgangsrechtsausschluss im Fall eines knapp zehnjährigen nicht ehelich geborenen Kindes, das seinen Vater mehrere Jahre nicht gesehen hat, und dessen Mutter Kontakte zum leiblichen Vater vehement ablehnt).

OLG Bamberg (7 UF 25/99) | Datum: 24.03.1999

FamRZ 2000, 46 OLGR-Bamberg 2000, 7 OLGReport-Bamberg 2000, 7 [...]

1. Das Maß des einem Kind zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach § 1610 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Diese leitet sich auch bei bereits über eigene Einkünfte verfügende Auszubildende in der Regel von derjenigen ihrer Eltern ab, so dass der Lebensbedarf eines Kindes vermögender Eltern durchaus im Einzelfall über die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehen kann. 2. Dies führt aber nicht generell und zwangsläufig zu einem Unterhaltsanspruch in einer Höhe, die eine Lebensgestaltung entsprechend der Lebensführung des auf Barunterhalt in Anspruch genommenen Elternteils ermöglicht. 3. Insbesondere dann, wenn das in Ausbildung stehende Kind im Haushalt des anderen Elternteils lebt (hier: volljähriges Kind von knapp 19 Jahren, das eine monatliche Ausbildungsvergütung von 620 DM erhält), kann in den ersten Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit die Anwendung derjenigen Grundsätze weiterhin in Betracht kommen, die in den Jahren unmittelbar vor Eintritt der Volljährigkeit von den Beteiligten einvernehmlich praktiziert wurden (hier: Annahme eines Bedarfs von lediglich 1.102 DM, obwohl der in Anspruch genommene Elternteil über ein Nettoeinkommen von rund 9.500 DM verfügt, weil während der letzten Jahre der Minderjährigkeit in Übereinstimmung mit dem sorgeberechtigten Elternteil nur Unterhalt nach der Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wurde und weil das unterhaltsberechtigte Kind einen gesteigerten Bedarf nicht dargetan hat).

OLG Bamberg (7 WF 78/99) | Datum: 26.05.1999

FamRZ 2000, 312 OLGR-Bamberg 2000, 38 OLGReport-Bamberg 2000, 38 [...]

1. Der Unterhaltspflichtige schuldet seinem Kind nach § 1610 Abs. 2 BGB eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen hält. 2. Die Kosten einer weiteren Ausbildung sind allenfalls dann zu tragen, wenn der Beruf etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann oder wenn das Kind von den Eltern in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht. 3. In Fällen der Weiterbildung müssen wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbidungsgangs die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich sinnvoll ergänzen. 4. In den sogenannten Lehre-Fachoberschule-Fachhochschulstudium-Fällen stellen die einzelnen Asubildungsabschnitte nur dann eine einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung dar, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich eines Studiums angestrebt wurde (hier: Voraussetzungen für eine weitere Unterhaltspflicht verneint, da der Entschluß einer weiterführenden Schul- und Berufsausbildung erst während der Ausbildung zum Technischen Zeichner gefaßt wurde).

OLG Bamberg (2 UF 128/96) | Datum: 14.11.1996

FamRZ 1998, 315 NJW-RR 1998, 290 OLGR-Bamberg 1997, 296 OLGReport-Bamberg 1997, 296 [...]

1. Werden minderjährige Kinder von dem sorgeberechtigten Elternteil aus dem Ausland (hier: Chile) nach Deutschland verbracht, dann kann der andere Elternteil außer der sofortigen Rückgabe der Kinder nach Artikel 12 und 13 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und der Durchsetzung einer möglicherweise im Ausland ergangenen Umgangsregelung nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 ZPO, 33 FGG auch die Regelung des Umgangsrechts selbst verlangen. 2. Die Regelung erfolgt gemäß Art 2 MSA sachlich nach § 1684 BGB und verfahrensmäßig gemäß § 621 ff. ZPO. Als Rechtsmittel ist nach § 621e ZPO die befristete Beschwerde statthaft. 3. Hat das Familiengericht seine Entscheidung formell auf das Haager Kindesentführungsabkommen gestützt und dies auch im Rubrum zum Ausdruck gebracht, so dass der äußere Anschein erweckt wurde, es sei eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Kindesentführungsabkommens getroffen worden, dann ist nach dem Prinzip der Meistbegünstigung auch die sofortige Beschwerde nach § 8 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Haager Kindesentführungsabkommen (AGHKiEntÜ) zulässig. 4. Weigern sich die (hier 12 und 13 Jahre alten Kinder) vehement, irgendeinen Kontakt zum anderen Elternteil (hier: dem Vater) aufzunehmen und liegt auf seiten dieses Elternteil ein erhebliches Gewaltpotential vor, das sich bereits in körperlichen Mißhandlungen des sorgeberechtigten Elternteils und im Gebrauch einer Schußwaffe geäußert hat, dann führt dies zum Ausschluss des Umgangsrechts, wenn zudem dem anderen Elternteil in einem Gutachten eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Elementen, psychopathischer Reaktion und beängstigenden Reaktionsstörungen bescheinigt wurde. In einem solchen Fall würde die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts zu massiven psychischen Beeinträchtigungen der beiden Kinder führen.

OLG Bamberg (2 UF 286/97) | Datum: 30.09.1998

DRsp I(167)442i-j FamRZ 1999, 951 NJW-RR 1999, 515 OLGR-Bamberg 1999, 169 OLGReport-Bamberg 1999, 169 [...]

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