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Der Abwesenheitspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Verschollenen und als solcher gemäß § 16 Abs. 2b VerschG antragsberechtigt. Als Antragsberechtigter kann er in das Verfahren eintreten. Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, zulässig, unabhängig davon, ob der Abwesenheitspfleger ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Todeserklärung hat, § 17 VerschG. Zur Rechtsmitteleinlegung bedarf es keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 3 VerschG.
FamRZ 1998, 109 NJWE-FER 1997, 250 OLGReport-Düsseldorf 1997, 309 [...]