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Der Scheidungsgrund der Zerrüttung i.S.d. Art. 134 türk. ZGB kann angenommen werden, wenn die Ehegatten effektiv eine Zeit von drei Jahren getrennt leben (vgl. türk. Kassationshof - E. 9499 - K. 25 - vom 08.01.1990). Den Ehegatten, der der Scheidung widerspricht (Art. 134 Abs. 2 S. 1 türk. ZGB), trifft die Beweislast dafür, daß den die Scheidung begehrenden Ehegatten ein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Sowohl der Entschädigungsanspruch nach Art. 143 türk. ZGB als auch der Anspruch auf Bedürftigkeitsunterhalt nach Art. 144 türk. ZGB können jeweils nur auf Zahlung einer Geldsumme oder einer Rente in Geld gerichtet sein. Auf die Frage der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung ist, wenn beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind, türkisches Sachrecht anwendbar. Das türkische Sachrecht enthält in Art. 137 türk. ZGB lediglich die Befugnis des Richters in der Zeit nach Erhebung der Klage auf Scheidung oder Trennung für die Dauer des Prozesses vorläufige Maßnahmen in Bezug auf die Ehewohnung zu treffen. Eine entsprechende Sachnorm betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung ist dem türkischen Recht fremd, so daß nach türkischem Rechte eine Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung nicht vorgesehen ist. Diese aus inländischer Sicht empfundene Regelungslücke ist hinzunehmen, da der hier anzuwendenden türkischen Rechtsordnung alleine die Entscheidung zukommt, ob die Materie der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung einer Regelung bedarf und wie diese Regelung auszugestalten ist.

AG Saarbrücken (40 F 216/92) | Datum: 09.11.1994

Das Scheidungsbegehren des Antragstellers ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht in Saarbrücken ist gem. § 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO international zuständig, da beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [...]

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