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Auch der Nachlaßpfleger ist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft befugt. Der Rechtspfleger beim Nachlaßgericht hatte die Nachlaßpflegschaft für die (nach seiner Auffassung) unbekannten Erben angeordnet und als Nachlaßpfleger den Beteiligten ausgewählt. Dieser hat gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft Erinnerung/Beschwerde eingelegt, die das Landgericht als unzulässig zurückgewiesen hatte. Die weitere Beschwerde allerdings war erfolgreich. Auf die Nachlaßpflegschaft finden - wie auf jede andere Pflegschaft - die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften Anwendung. Dies gilt auch hinsichtlich des Verfahrens mit der Maßgabe, daß für die Nachlaßpflegschaft an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaßgericht tritt (§ 1962 BGB, § 75 FGG). Für das Beschwerderecht sind also - soweit im FGG keine besonderen Vorschriften vorhanden sind - sowohl die allgemeinen Vorschriften der §§ 19 ff. FGG als auch die besonderen Vorschriften der §§ 57 ff. FGG maßgebend. Vorliegend ist § 20 FGG in Betracht zu ziehen. Danach steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist, welche die Nachlaßpflegschaft anordnet. Für das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht wird allgemein angenommen, daß auch dem Vormund/Pfleger die Beschwerde gegen die Anordnung der Vormundschaft/Pflegschaft zusteht, weil er - nach seiner Behauptung - ohne gesetzlichen Grund zur Wahrnehmung fremder Angelegenheiten herangezogen wird (BayObLGZ 4, 80, 83, 85; 5, 56, 58; Bumiller/Winkler, FGG, 5. Aufl., § 20 Anm. 3 a). Soweit die Meinung vertreten wird, das Beschwerderecht könne sich lediglich gegen die Ablehnung der Aufhebung der Pflegschaft und die Fortführung der erledigten Pflegschaft richten (KG, RJA 15, 101), ist ihr nicht zu folgen. Die Rechte des Nachlaßpflegers sind durch die nach seiner - zutreffenden - Auffassung ungerechtfertigte Anordnung der Nachlaßpflegschaft beeinträchtigt, weil er zur Wahrnehmung von

OLG Frankfurt/Main (20 W 408/93) | Datum: 26.10.1993

ErbPrax 1994, 62 NJW-RR 1994, 75 OLGReport-Frankfurt 1993, 332 [...]

»Leitsätze (amtl.) 1. Eine mitunternehmerisch ausgestaltete Unterbeteiligung des minderjährigen Kindes am Kommanditanteil des Vaters ist steuerrechtlich auch anzuerkennen, wenn die Unterbeteiligung dem Kind vom Vater geschenkt wurde. 2. Eine Rückfallklausel, nach der die Unterbeteiligung ersatzlos an den Vater zurückfällt, wenn das Kind vor dem Vater stirbt und keine leiblichen ehelichen Abkömmlinge hinterläßt, steht der steuerrechtlichen Anerkennung der Unterbeteiligung nicht entgegen.Sachverhalt Der Kl. (Kl.) ist als Kommanditist (nicht beherrschend) an der B-KG (KG) in S beteiligt. Mit notariell beurkundeten Unterbeteiligungsverträgen (UBV) vom 19.12.1977 schenkte der Kl. seinen vier damals minderjährigen Kindern mit Wirkung ab 1.1.1978 je eine Unterbeteiligung im Nennwert von 35.000 DM an seinem Kommanditanteil an der KG von 300.000 DM. In § 1 Abs. 5 UBV war vereinbart, die Unterbeteiligung falle ersatzlos an den Schenker zurück, wenn der Beschenkte ohne Hinterlassung leiblicher ehelicher Abkömmlinge vor dem Schenker versterbe. Die gleiche Rechtsfolge war in § 1 Abs. 6 UBV für den Fall vereinbart, daß der Schenker aus wichtigem Grund den Rücktritt vom UBV erklärt. Ein wichtiger Grund für den Rücktritt sollte insbesondere vorliegen, wenna) der Schenker zum angemessenen eigenen Lebensunterhalt oder dem seines Ehegatten auf den Schenkungsgegenstand zurückgreifen müsse, weil sein eigenes Einkommen zur Bestreitung dieses Unterhalts nicht ausreiche oderb) wenn sich der Beschenkte eines groben Undanks gegenüber dem Schenker oder dessen Ehegatten schuldig mache. Am laufenden Gewinn und Verlust, der auf den Kommanditanteil des Kl. entfiel, waren dieser und die Unterbeteiligten nach dem Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung bei der Untergesellschaft beteiligt. Der Unterbeteiligte konnte jederzeit sein Guthaben auf dem Darlehenskonto, auf welchem die Gewinnanteile verbucht werden, entnehmen. Alleiniger Geschäftsführer der Innengesellschaft war der

BFH (IV R 114/91) | Datum: 27.01.1994

Wichtig ist, daß bei solchen Verträgen mit minderjährigen Kindern ein Ergänzungspfleger mitwirkt, eine notarielle Beurkundung erfolgt und eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorliegt. Anmerkung Piltz ZEV 1994, [...]

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