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1. Der Einsatz von Personensendeanlagen bei Heimbewohnern ist grundsätzlich genehmigungsfähig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde oder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. 2. Der Einsatz dieser Personenortungsanlagen stellt eine nach § 1906 Abs. 4 BGB genehmigungspflichtige Maßnahme dar. Es handelt sich um eine auf andere Weise im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB über einen längeren Zeitraum und regelmäßig erfolgende Freiheitsentziehung, da es sich um typische Sicherungsmaßnahmen handelt, die als Mittel, den Betroffenen am willkürlichen Wechsel des Aufenthaltsortes zu hindern, Verwendung finden. 3. Die Genehmigungspflicht für den Einsatz von Personenortungsanlagen gilt sowohl für offene als auch für geschlossene Einrichtungen. 4. Sofern für den betroffenen Heimbewohner allerdings bereits eine Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 1 BGB besteht, ist eine gesonderte Genehmigung für den Einsatz der Personensendeanlage nur dann erforderlich, wenn dadurch die Bewegungsfreiheit des Betroffenen zusätzlichen, nicht alle Mitbewohnern gleich treffende Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen wird.

AG Bielefeld (2 XVII B 32) | Datum: 16.09.1996

A. a. zu Ziff. 1 und 2 AG Hannover, Beschluß vom 5.5.1992, Az. 62 XVII L8, BtPrax 1992, 113 ; zu der Problematik der Sendeanlage auch AG Soltau, Beschluß vom 5.11.1992, Az. 6 XVII K 24, BtPrax 1993, 212 ; vgl. zu Ziff. [...]

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