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OLG Koblenz (11 WF 510/06) | Datum: 29.05.2006
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet. Die Frist von zwei Wochen für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt. Zwar hat der Antragsteller [...]