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OLG Köln (4 UF 170/06) | Datum: 06.09.2006
Die gemäß § 621e ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - als befristete Beschwerde zu wertende 'Beschwerde' der Antragsgegnerin hat auch in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg, weil die angefochtene [...]
OLG Köln (4 UF 138/06) | Datum: 26.09.2006
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 621g, 620c ZPO zulässig. Denn das Gericht des ersten Rechtszuges hat nach mündlicher Verhandlung durch einstweilige Anordnung die elterliche Sorge geregelt. Dabei reicht auch die [...]