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BGH (IV ZA 22/05) | Datum: 25.04.2006
Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2 , 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung; eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG ) liegt darin nicht. Im [...]