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BFH (III B 90/04) | Datum: 25.02.2005
Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ab. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO ). 1. Das [...]