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BayObLG (3Z BR 190/04) | Datum: 03.11.2004
I. Das Vormundschaftsgericht bestellte mit Beschluss vom 19.3.2003 die Mutter des Betroffenen zur endgültigen Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung [...]