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BVerwG (8 B 36.03) | Datum: 20.05.2003
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen rechtfertigen die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht. 1. Die Sache weist die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) [...]