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SchlHOLG (15 WF 105/01) | Datum: 30.11.2001
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG , 104 Abs. 3 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Nach der Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - trägt von den Kosten des [...]