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OLG Dresden (15 W 839/01) | Datum: 13.08.2001
I. Der Beteiligte zu 1) rechnete für Betreuungstätigkeiten seiner Mitarbeiterin M..... B....... zu Gunsten des Betroffenen in der Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.01.2001 1.432,03 DM an Vergütung und Aufwendungsersatz [...]