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OLG Dresden (8 W 562/01) | Datum: 25.05.2001
Die Beschwerde ist entsprechend § 512a ZPO unstatthaft und daher gemäß § 574 ZPO als unzulässig zu verwerfen. I. Die Klägerin verlangt aus einem Schuldanerkenntnis Zahlung von 40.354,33 DM nebst Zinsen. Die Beklagte [...]