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BayObLG (1Z BR 138/00) | Datum: 30.01.2001
I. Die 1995 geborene 'A' und der 1996 geborene 'B' sind die ehelichen Kinder der Beteiligten zu 1 und 2 und erhielten als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern 'E', den diese nach dem Namen des Beteiligten zu 2 bestimmt [...]