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OLG Frankfurt/Main (5 WF 222/00) | Datum: 03.01.2001
Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe bleibt erfolglos. Die Begründung des Amtsgerichts, daß die Einkünfte der Beklagten auf ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen anzurechnen seien, [...]