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Die Bemessung der Vergütung bei der Betreuung vermögender Betreuter richtet sich nach § 1908i Abs. 1 in Verbindung mit § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte. Sie bestimmt sich in diesen Fällen nach den Honoraren, die allgemein in der Berufsgruppe gezahlt werden, welcher der Betreuer angehört. Eine Anwendung der Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG kommt nicht in Betracht.
ebenso BGH, 31.8.2000, Az. XII ZB 217/99, NJW 2000, 3709 NiedersRpfl 2000, 229 [...]
»1. Der vor dem 1.1.1999 als Vereinsbetreuer tätige Betreuer erfüllt als nunmehr freiberuflich tätiger Betreuer nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Übergangsvergütung. 2. Eine abgeschlossene Ausbildung als Erzieherin und die nach vierjähriger berufsbegleitender Fortbildung erlangte Anerkennung als Familientherapeutin und Kindertherapeutin sind einer abgeschlossenen Hochschulausbildung nicht vergleichbar. Mehrjährige praktische Erfahrungen in der sozialen Arbeit können den Mangel nicht beheben.«
BtPrax 2000, 130 FamRZ 2000, 1307 OLGReport-Braunschweig 2000, 74 [...]