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Aus der Übergangsvorschrift des Art. 223 EGBGB folgt, dass die bisherigen Aufgaben des Jugendamtes als Amtspflegers eines nichtehelichen Kindes in der Form einer Beistandschaft ohne Rechnungslegungspflicht nach neuem Recht fortbestehen, ohne dass die bisherige Amtspflegschaft förmlich beendet wird. Deshalb ist das Jugendamt allein aus dem Grunde dieser rechtlichen Umgestaltung nicht zu einer gesonderten Rechnungslegungspflicht für den vergangenen Zeitraum verpflichtet.
FGPrax 1999, 148 FamRZ 1999, 1456 NJW-RR 2000, 147 OLGReport-Hamm 1999, 398 [...]
1. Wer minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, hat alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen. Gegebenenfalls kann von ihm verlangt werden, als Aushilfskellner zu arbeiten, Zeitungen auszutragen oder am Wochenende in einer Kapelle als Musiker tätig zu werden. 2. Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit (hier: als Musiker in einer Band) sind wie bei einem Selbständigen im Hauptberuf in Höhe des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre in die Unterhaltsberechnung einzustellen. 3. Zur Sicherung des Mindestunterhalts kann von dem Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass er auf seine Darlehensverbindlichkeiten lediglich Zinsen zahlt, um ein Anwachsen der Schulden zu verhindern.
FamRZ 1999, 1014 (LSe) FamRZ 1999, 1014 OLGReport-Hamm 1999, 124 [...]
Haben sich die Eltern über den Aufenthalt des Kindes (hier: sechs Jahre alt) und das Umgangsrecht geeinigt, bestehen keine unauflösbaren Meinungsverschiedenheiten in Erziehungsfragen und hat der nicht betreuende Elternteil die erforderliche Kompetenz und den Willen zur Zusammenarbeit, dann steht der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen, dass der betreuende Elternteil geltend macht, er habe sich einen umfassenderen Austausch über die Kindesinteressen gewünscht. Die gemeinsame elterliche Sorge verlangt gerade keine dauernden Gespräche und Entscheidungen. Lediglich in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ist das gegenseitige Einvernehmen der Parteien erforderlich. Die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens steht dem betreuenden Elternteil zu.
EzFamR aktuell 1999, 333 FamRZ 1999, 1600 OLGReport-Hamm 1999, 329 [...]