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1. Erkennt der Unterhaltspflichtige in der mündlichen Verhandlung den Unterhaltsanspruch (hier: auf Zahlung des Regelbetrags) an und wird das Anerkenntnis laut ins Protokoll diktiert und genehmigt, dann ist das Anerkenntnis wirksam, auch wenn es dem Pflichtigen nicht noch einmal vorgespielt wurde. 2. Ein prozessuales Anerkenntnis kann grundsätzlich weder wegen Irrtums angefochten noch widerrufen werden. Ausnahmsweise kommen als Widerrufsgründe in Betracht das Vorliegen eines Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 ZPO, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf das Anerkenntnis und das Vorliegen eines Abänderungsgrundes im Sinne von § 323 ZPO. 3. Der Vortrag des Pflichtigen, er sei von seiten des Jugendamtes und des Gerichts zum Anerkenntnis gedrängt werden, begründet keinen Ausnahmefall, wenn der Druck nicht so stark war, dass eine freie Willensentscheidung ausgeschlossen war. 4. Hat der Pflichtige seine Vaterschaft anerkannt und die Kindesmutter ihrerseits ihre Zustimmung zum Anerkenntnis vor dem zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes erklärt, dann ist mit der Abgabe der Zustimmung die Anerkennung wirksam und ein Widerruf der Vaterschaftsanerkennung unmöglich geworden. Es bedarf insofern nicht des Zugangs der Zustimmung beim Anerkennenden, da die Zustimmung nach § 1597 Abs. 2 BGB lediglich zu übersenden ist, und zwar zum Zwecke der Kenntnisnahme.

OLG Brandenburg (9 UF 239/98) | Datum: 25.03.1999

DAVorm 2000, 58 FamRZ 2000, 548 (LSe) NJW-RR 2000, 741 [...]

1. Der Partner, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen mit Kindern des anderen Partners gelebt hat (hier: rund vier Jahre lang), gehört nicht zu dem Personenkreis, der als Bezugsperson im Sinne von § 1685 BGB angesehen werden kann, da er nicht in § 1685 BGB erwähnt ist. 2. Eine Auslegung, dass es sich in einem solchen Fall um eine Familienpflege gehandelt hat, verbietet sich, da der Begriff der Familienpflege beinhaltet, dass das Kind während dieser Zeit nicht mit dem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt. Die Lebenssituation einer eheähnlichen Partnerschaft ist daher nach Sinn und Zweck des Begriffs Familienpflege von §§ 33, 44 SGB VIII nicht erfasst. 3. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1685 BGB auf den Lebenspartner kommt mangels einer Regelungslücke im Gesetz nicht in Betracht, da ein gesetzgeberisches Versehen bei der Neufassung der Vorschrift durch das Kindschaftsreformgesetz auszuschließen ist. Die sorgerechtliche Gleichstellung von Eltern, die miteinander verheiratet sind oder waren, und solchen, die dieses nicht sind, standen im Blickpunkt der Gestaltung. Eine erweiterte Auslegung oder eine analoge Anwendung auf den Lebenspartner widerspricht dem gesetzgeberischen Zweck, das Recht auf Umgang klar zu begrenzen, indem nur ein überschaubarer Personenkreis, der üblicherweise dem Kind besonders nahe steht, in den Vorzug dieser Regelung kommt. 4. Auch aus § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt sich kein Umgangsrecht des ehemaligen Partners. Auch wenn diese Vorschrift eine erheblich größere Personenanzahl, dem ein dem Kindeswohl nützliche Umgang eingeräumt werden kann, erfasst, werden durch diese Vorschrift Rechte Dritter nicht begründet. Vielmehr steht nur dem Sorgeberechtigten die Befugnis zu, Umgang einzuräumen. Erst wenn der Sorgeberechtigte von dieser Befugnis missbräuchlich im Sinne des § 1666 BGB Gebrauch macht, kann ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht erfolgen (hier: keine Eingriffsmöglichkeit trotz

OLG Dresden (10 UF 503/99) | Datum: 17.12.1999

DAVorm 2000, 176 MDR 2000, 705 OLGR-Dresden 2000, 126 OLGReport-Dresden 2000, 126 [...]

1. Durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG wird das Recht der Eltern beeinträchtigt, da der Verfahrenspfleger an die Stelle der gesetzlichen Vertreter des Kindes tritt, also das Recht und die Pflicht zur elterlichen Verantwortung einschränkt. 2. Gegen den Beschluss, der die Bestellung ausspricht, steht den Eltern daher die einfache Beschwerde zum OLG zu, §§ 19, 20 FGG. 3. Der Entscheidung ist zwingend zu begründen, spätestens im Nichtabhilfebeschluss. 4. Ein Verfahrenspfleger ist zwar nicht erst dann zu bestellen, wenn der Interessengegensatz der Beteiligten bereits definitiv feststeht, doch bedarf es in der Regel in jedem Einzelfall Anfangsermittlungen, die offensichtlich unnötige Pflegerbestellungen vermeiden helfen. 5. Eine Pflegerbestellung kommt erst dann in Frage, wenn sie 'erforderlich' ist, weil das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, § 50 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FGG. Bereits dieser klare Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, nicht schon bei jedem Interessengegensatz zur Pflegerbestellung zurückgreifen. Hätten die Beteiligten keine unterschiedliche Sichtweise des Kindeswohls, hätten sie das Gericht gar nicht erst angerufen. Dass sie kontradiktorische Anträge stellen, insbesondere bei Beteiligung durch Anwälte, liegt im Verfahrenssystem begründet und sagt für sich noch nichts darüber, ob das Konfliktpotential aus der Sicht des Kindes erheblich über dasjenige hinausgeht, das mit den traditionellen Mitteln des § 12 FGG seit eh und je bewältigt wurde und zunächst bewältigt werden kann. Die Pflegerbestellung ist also nicht die Regel, sondern die Ausnahme. 6. Die Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, ähnlich wie ein Rechtsanwalt, das eigenständige Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren. Als Parteivertreter ist es nicht seine Aufgabe, darüber hinaus gehende Ermittlungen anzustellen und/oder zwischen den Eltern zwecks Abschluss einer einverständlichen

OLG Frankfurt/Main (6 WF 96/99) | Datum: 24.06.1999

Anmerkung Dormann u. Spangenberg FamRZ 1999, 1294 DAVorm 1999, 785 FamRZ 1999, 1293 [...]

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