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1. Bei der Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung des Kindes gemäß § 1618 Satz 4 BGB handelt es sich nach der ab 1.7.1998 geltenden Rechtslage um eine Familiensache, weil insofern ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge im Sinne von §§ 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegt. Zwar handelt es sich bei der Namensänderung nicht um die Regelung oder Ausübung der elterlichen Sorge, sondern um die Ausübung des aus Art. 6 Abs. 2 GG fließenden Elternrechts. In einem weit verstandenen Sinne, der jedes Tätigwerden zum Wohle des Kindes erfasst, ist jedoch auch im Betreiben der Namensänderung eine Sorgerechtsausübung zu sehen. 2. Als Rechtsmittel steht damit die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO zur Verfügung. 3. Das Familiengericht kann die verweigerte Zustimmung nur ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Dabei folgt aus der Textfassung des Gesetzes die grundsätzliche Gleichrangigkeit der Kindes- und der Elterninteressen. 4. Dass die Ersetzung der Zustimmung lediglich dem Wohl des Kindes dient und den Beteiligten angenehm ist, reicht nicht aus in einer Zeit der weitgehenden rechtlichen und gesellschaftlichen Gleichstellung geschiedener Ehepartner und Kinder aus geschiedenen Ehen mit Verheirateten und ihren mit ihnen zusammenlebenden Kindern. 5. Dem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Namenserteilung kommt als Antrag in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwar lediglich die Rechtsnatur eines Verfahrensantrags und nicht auch eines Sachantrags zu, doch kann das Gericht gleichwohl nicht statt der begehrten Namenserteilung eine vom Antragsgegner eingeräumte Namensanfügung verfügen. Insoweit handelt es sich nicht lediglich um ein weniger gegenüber der Namenserteilung sondern um ein aliud, das nicht Verfahrensgegenstand ist.

OLG Stuttgart (18 UF 39/99) | Datum: 26.03.1999

FamRZ 1999, 1375 OLGReport-Stuttgart 1999, 297 [...]

1. Beantragt eine Partei Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung gegen ein Scheidungsurteil und wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, dann kann die Zweiwochenfrist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist um bis zu vier Werktage überschritten werden, um der armen Partei die Gelegenheit zu geben, ab dem Zugang des Prozesskostenhilfebeschlusses die Überlegung anzustellen, ob und mit welchen Mitteln sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und bedürftigen Parteien.. 2. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist auch dann stattzugeben, wenn der Berufungsgegner während des Laufs des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens verstorben ist. Bei der Anwendung des § 619 ZPO auf diesen Fall sind die dem Recht der Prozesskostenhilfe zugrundeliegenden Grundsätze zu berücksichtigen, insbesondere der Anspruch des Bedürftigen auf effektiven Rechtsschutz. Der Vergleich mit einer reichen Partei zeigt, dass diese gegen die erfolgte Scheidung sofort Berufung eingelegt hätte, so dass zum Zeitpunkt des Versterbens der Partei noch keine Rechtskraft eingetreten gewesen wäre mit der Folge, dass § 619 ZPO unmittelbar zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache und Beendigung der Ehe durch Tod der Parteien und nicht durch Scheidung der Ehe geführt hätte. Der Anspruch der bedürftigen Partei, prozessual gleichgestellt zu werden, erfordert hier die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

OLG Stuttgart (17 UF 71/99) | Datum: 28.07.1999

I. Der am ... 1914 geborene Antragsteller und die am ... 1941 geborene Antragsgegnerin haben am 14. Juni 1986 die Ehe geschlossen. Der Zeitpunkt der Trennung ist zwischen ihnen umstritten gewesen. Auf den [...]

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