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Auch wenn grundsätzlich für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist es möglich, bei einem Vergleichsschluss im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht nur für den Vergleich selbst, sondern auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren insgesamt Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn aus dem Blickwinkel des Vergleichsschlusses hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage bestand.
JurBüro 1999, 642 MDR 1999, 1286 OLGR-Nürnberg 2000, 118 [...]
Hat die beklagte Partei (hier: eines Unterhaltsrechtsstreits), der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt war, in einem Vergleich einer Kostenaufhebung zugestimmt, so hat sie der klagenden Partei, die vor der auch ihr gewährten Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hatte, die Hälfte ihrer Gerichtskosten (hier: 157,50 DM) zu erstatten.
BRAK-Mitt 2000, 99 JurBüro 2000, 88 MDR 1999, 1527 NJW 2000, 370 [...]