Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 21 - 30 von 64 .
Sortieren nach   

Bei der Pflegerbestellung nach § 50 FGG handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die selbständig anfechtbar ist. Denn die Bestellung eines Verfahrenspflegers greift bereits in die Rechte der beteiligten Eltern ein, da die Wahrnehmung der Interessen der Kinder Bestandteil der elterlichen Sorge nach § 1626 BGB ist. Auch wenn durch die Pflegerbestellung nach § 50 FGG die Vertretungsbefugnis der Eltern nicht förmlich eingeschränkt wird, sind sie dadurch in ihrer Rechtsstellung doch unmittelbar betroffen, dass einer weiteren Person partiell dieselbe Rechtsposition wie ihnen eingeräumt wird. Der Verfahrenspfleger tritt für das gerichtliche Verfahren an die Stelle des gesetzlichen Vertreters und hat an dessen Stelle die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen. Im übrigen wirkt sich die Pflegerbestellung auf die von den Parteien zu tragenden Verfahrenskosten aus. Ein Beschluss, durch den die Elternrechte in Gestalt einer Pflegerbestellung beeinträchtigt werden, bedarf zur Gewährleistung einer wirksamen Rechtskontrolle einer hinreichenden Begründung. Diese muss sich spätestens im Falle einer Anfechtung aus der Nicht-Abhilfe-Verfügung ergeben. Widerstreitende Sorgerechtsanträge der Kindeseltern alleine stellen keinen Interessengegensatz dar, der so erheblich wäre, dass er die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfordert.

OLG Köln (14 WF 76/99) | Datum: 23.08.1999

Forum Familien- und Erbrecht 1999, 145 FuR 2000, 298 JuS 2001, 507 NJW-RR 2001, 76 OLGReport-Köln 2000, 110 [...]

Bei der betrieblichen Altersversorgung ist in entsprechender Anwendung des § 1587 Abs. 2 BGB die Betriebszugehörigkeit nach vollen Monaten zu berechnen und zwar beginnend vom 1. des Monats des Betriebseintritts bis zum letzten des Monats, der dem Betriebsaustritt vorausgeht. Das Abstellen auf die gesamte Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung der im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Betriebsrente beruht auf der Erwägung, dass die volle Versorgung, deren Ehezeitanteil zu bestimmen ist, während der gesamten Betriebszugehörigkeit erdient worden ist, dass sie mit anderen Worten für die gesamte im Betrieb geleistete Arbeit oder die gesamte Betriebstreue gewährt wird, ohne dass zwischen der Arbeitsleistung vor oder nach Erteilung der Versorgungszusage unterschieden wird. Deshalb kommt es für § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung oder den Beginn einer Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung an, sondern auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur dann vor, wenn vertraglich vereinbarte Vordienstzeiten in die Betriebszugehörigkeit einzubeziehen sind. Für die Bestimmung des Ehezeitanteils spielen diese Zeiten aber nur eine Rolle, wenn sich die Höhe der vollen Versorgung nicht nach der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet, sondern die gleichgestellten Zeiten die Höhe mitbestimmen. In Fällen mehrerer zeitlich aufeinander folgender Versorgungszusagen kann sich dann ein unterschiedliches Zeit-Zeit-Verhältnis ergeben. Entsprechendes muss gelten, wenn etwa die Höhe der vollen Versorgung sich nicht nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, sondern nur nach der Geltungsdauer einer Versorgungsregelung bestimmt.

OLG Köln (14 UF 159/98) | Datum: 17.05.1999

FamRZ 1999, 1430 OLGReport-Köln 2000, 92 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 21 - 30 von 64 .