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Bei der Frage der Abtrennung aus dem Scheidungsverbund im Rahmen des neu eingeführten § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO handelt es sich - abgesehen allenfalls von Missbrauchsfällen - nicht um eine Ermessensentscheidung. In einem solchen Fall ist eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Abtrennung vom Verbund abgelehnt worden ist, gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässig. Um bestimmte Folgesachen auf Antrag eines Ehegatten aus dem Verbund lösen zu können, ist der Begriff der Verbindung gemäß § 623 Abs. 2 S. 3 ZPO ausdehnend auszulegen. Danach kann ein Antrag auf Abtrennung der Folgesache zur elterlichen Sorge mit einem solchen auf Abtrennung einer Folgesache zur durch die Ehe begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht 'verbunden' werden. Da es in solchen Fällen neben der elterlichen Sorge auch um Ehegattenunterhalt geht, der häufig von der Zuordnung der elterlichen Sorge abhängt, kann es nicht darauf ankommen, ob der Antrag auf Abtrennung der Folgesache zugleich oder zeitlich nacheinander gestellt wird. Nur so kann erreicht werden, dass mit der Entscheidung zur elterlichen Sorge auch - möglicherweise vorab - über den Ehegattenunterhalt befunden werden kann. Die nachträgliche Abtrennung der Folgesache Ehegattenunterhalt setzt allerdings voraus, dass eine Entscheidung zur elterlichen Sorge noch aussteht, eine der möglichen Grundlagen für den Ehegattenunterhalt also noch ungewiss ist. Steht bei jener - etwa wegen einer Einigung der Eltern - keine Entscheidung mehr aus, hat es beim Verbundverfahren zu bleiben.

OLG Düsseldorf (3 UF 95/99) | Datum: 05.01.1999

FamRZ 2000, 842 [...]

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