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Bei einem Oder-Konto sind die Parteien Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB gegenüber dem Kreditinstitut. Dies hat zur Folge, daß sich eine etwaige Ausgleichspflicht der Parteien untereinander nach § 430 BGB bestimmt, auch wenn es sich um Ehegatten handelt. Die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien sind für den Ausgleichsanspruch unter Gesamtgläubigern selbst dann ohne Bedeutung, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand leben, weil der Ausgleichsanspruch aus § 430 BGB durch den Zugewinnausgleich nicht verdrängt wird. Ein Ausgleichsanspruch aus § 430 BGB besteht auch bei nicht getrennt lebenden Eheleuten. Etwaige Ansprüche auf Zahlung von Zugewinnausgleich berechtigen weder zur Zurückbehaltung des Ausgleichsbetrages nach § 273 BGB wegen der eigenmächtigen Sicherung noch zur Aufrechnung gegenüber der Ausgleichsforderung im Hinblick auf § 393 i.V.m. 823 Abs. 2 BGB, § 266 Abs. 1 StGB.
FamRZ 1999, 1504 FuR 1999, 500 NJW-RR 1999, 1090 OLGReport-Düsseldorf 1999, 156 [...]
Durch die Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus dem Verbund gemäß § 623 Abs. 2 ZPO entsteht eine selbständige Familiensache im Sinne von § 30 Abs. 2 KostO, so dass der Geschäftswert für das Verfahren betreffend die elterliche Sorge im Regelfall 5.000 DM beträgt. Ein Abweichen von diesem Geschäftswert ist nur möglich, wenn der zu entscheidende Fall nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten deutlich von den sonstigen zu entscheidenden Fällen abweicht.
vgl. auch OLG München, FamRZ 2000, 168 FamRZ 2000, 686 [...]