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1. Das Recht, den Umgang eines Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen, steht als Ausfluss der Personensorge allein dem sorgeberechtigten Elternteil zu (hier: der allein sorgeberechtigten Mutter). 2. Strebt der Vater des Kindes, der mit der Kindesmutter weder verheiratet ist noch war, die Einschränkung des Umgangsrechts gegenüber einer dritten Person an, so handelt es sich um die Anregung von Maßnahmen nach § 1666 BGB. 3. Lehnt das Gericht entsprechende Maßnahmen ab, so steht dem Antragsteller hiergegen kein Beschwerderecht zu, weder nach § 57 Abs. 1 Nr. 8, 9 FGG noch nach § 20 Abs. 1 FGG.
FamRZ 2000, 492 OLGR-Bamberg 2000, 98 OLGReport-Bamberg 2000, 98 [...]
1. Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen ist im Verhältnis zwischen Deutschland (in Kraft getreten am 01.12.1990) und den Vereinigten Staaten (in Kraft getreten am 01.07.1988) anwendbar. 2. Das Übereinkommen dient dem Ziel, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen eines Kindes ins Ausland abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sicherzustellen. 3. Bei der Entscheidung über die Rückführung eines Kindes handelt es sich nicht um eine Sorgerechtsentscheidung, so dass bei der Frage, ob ausnahmsweise die Rückführung des Kindes zu versagen ist, Sorgerechtskriterien keine Rolle spielen. 4. Ebenso wenig ist entscheidend, ob möglicherweise nicht die elterliche Sorge auf den in Deutschland lebenden Elternteil übertragen werden müsste, da zu erwarten ist, dass das zuständige Gericht des Herkunftslandes (hier: Virginia) die dem Wohl des Kindes entsprechende Entscheidung treffen wird.
FamRZ 2000, 371 OLGR-Bamberg 2000, 24 OLGReport-Bamberg 2000, 24 [...]