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»Der Tod des 'anderen Elternteils' steht der Einbenennung nach § 1618 BGB n.F. nicht entgegen. Jedoch ist dann zur Wirksamkeit der Namensänderung gemäß § 1618 S. 4 BGB n.F. die Ersetzung der Einwilligung des Verstorbenen durch das Familiengericht erforderlich.«
FamRZ 1999, 1372 NJWE-FER 1999, 148 OLGReport-Zweibrücken 1999, 302 [...]
»Erledigt sich ein Rechtsmittel, weil die Frist der angeordneten Unterbringung abgelaufen ist, bleibt es gleichwohl (mit dem Ziel auf Feststellung der Rechtswidrigkeit) zulässig, wenn die Anordnung nur für die Dauer von sechs Wochen erfolgte. Das gilt auch in Fällen, in denen der Anordnung bereits eine einstweilige Unterbringung vorausgegangen ist.«
vgl. BayObLG, 12.2.1999, Az. 3Z BR 54/99, FamRZ 1999, 794 FamRZ 2000, 303 [...]