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Erklärt ein Unterhaltsschuldner in einem anwaltlichen Schriftsatz, er verpflichte sich zu höheren Kindesunterhaltszahlungen, so liegt in dieser Zusage eine Selbstmahnung des Schuldners. Mit der Selbstmahnung gerät der Schuldner in Verzug, denn der Ausspruch einer Mahnung des Berechtigten ist entbehrlich, wenn der Verpflichtete sich ausdrücklich zu seiner Unterhaltsschuld bekennt. Zahlt der Unterhaltsschuldner dann entgegen seiner Zusage nur einen niedrigeren Unterhalt, kann in der Zahlungsreduzierung kein Widerruf der Selbstmahnung gesehen werden. Der Unterhaltsschuldner müsste vielmehr klar und unmissverständlich eine Herabsetzung des anerkannten Betrages verlangen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Solange er dies nicht tut, besteht der Verzug fort. Allenfalls kann in der jahrelangen Nichtgeltendmachung des erhöhten Betrages nach einseitiger Reduzierung ein Verzicht des Unterhaltsgläubigers auf den höheren Unterhalt gesehen werden.
FamRZ 2000, 443 FuR 2000, 342 NJW-RR 2000, 73 OLGReport-Köln 2000, 90 [...]
Wenn ein Kind aus nachvollziehbaren Gründen, die in der Sphäre des nichtsorgeberechtigten Elternteils liegen, mit diesem Elternteil den direkten Kontakt verweigert, so steht die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts dem Kindeswohl entgegen. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils kann dann auf mittelbare Kontakte beschränkt werden. In einem derartigen Fall muss durch vertrauensbildende Maßnahmen beider Elternteile und eventuell unter Mithilfe Dritter eine Überwindung der Verweigerungshaltung des Kindes versucht werden.
FamRZ 2000, 1109 FuR 2000, 276 OLGReport-Köln 2000, 196 [...]