1. Voraussetzung für ein erfolgversprechendes Zwangsgeldverfahren ist ein schuldhafter Verstoß gegen eine gerichtliche Verfügung (hier: Regelung des Umgangsrechts durch Beschluss einschließlich Androhung eines Zwangsgeldes). 2. Da es Zweck des Zwangsgeldes ist, den Willen des durch eine gerichtliche Verfügung verpflichteten Verfahrensbeteiligten zu beugen und dadurch die künftige Befolgung der gerichtlichen Verfügung zu erzwingen, kann Maßstab für die Durchsetzung eines Zwangsgeldantrags ausschließlich die zugrundeliegende gerichtliche Verfügung sein. 3. Aussichtsreich ist ein Zwangsgeldantrag demnach nur dann, wenn der Antragsteller einen schuldhaften Verstoß des Antragsgegners gegen die im Ausgangsverfahren ergangene gerichtliche Verfügung hinsichtlich Zeit, Ort und sonstiger den Kernbereich betreffende Umstände des Geschehensablaufs so genau darlegt, dass dieser Sachvortrag einerseits einem etwaigen qualifizierten Bestreiten der gegnerischen Verfahrensbeteiligten und andererseits für diesen Fall einer gezielten Beweiserhebung zugänglich ist.
FamRZ 2000, 489 OLGR-Bamberg 2000, 79 OLGReport-Bamberg 2000, 79 [...]
1. Ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Anwartschaft der Bayerischen Versorgungskasse, der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden, auszugleichen und haben die Parteien zudem eine Vereinbarung getroffen, wonach der Versorgungsausgleich nur für eine bestimmte Zeitdauer der Ehe durchgeführt werden soll, dann ist eine rein zeitanteilige Kürzung der Versorgungsanwartschaften unbillig, wenn in der ausgeschlossenen Zeit und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Anwartschaften erworben worden sind. 2. Der Kürzung müssen vielmehr die tatsächlich auf die unterschiedlichen Zeiträume entfallenden Anwartschaften zugrundegelegt werden.
FamRZ 2000, 292 OLGR-Bamberg 2000, 123 OLGReport-Bamberg 2000, 123 [...]
1. Grundsätzlich dient es der Selbstfindung und psychisch stabilen Entwicklung eines Kindes, wenn es beide Elternteile erleben kann. Dementsprechend ist in das Gesetz in seiner jetzigen Fassung auch ein Recht des Kindes auf Umgang aufgenommen worden, korrespondieren mit einer entsprechenden Pflicht des jeweiligen Elternteils. Nur ausnahmsweise, das heißt bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden Schwierigkeiten deutlich abweichen, kann daher nach dem jetzt geltenden Recht der Umgang des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden werden. 2. Die immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des sorgeberechtigten Elternteils, dessen Wunsch, das Kind möge seinen jetzigen Lebenspartner als Ersatz des fehlenden Elternteils annehmen, und Rückgewöhnungsschwierigkeiten des Kindes nach längerer Trennung genügen nicht, einen Elternteil vom Umgang auszuschließen. Bei diesen Gegebenheiten handelt es sich um häufig anzutreffende Schwierigkeiten. Der Gesetzgeber, dem dies durchaus bewusst war, hat gleichwohl den Umgang des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil als in der Regel kindeswohlfördernd verankert. 3. Der Widerstand des Kindes gegen Umgangskontakte kann nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Ablehnung der Begegnungen mit dem leiblichen Vater auch unter Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Kriterien als zumindest mit seinem eigenen Wohl vereinbar bewertet werden kann (hier: kein Umgangsrechtsausschluss im Fall eines knapp zehnjährigen nicht ehelich geborenen Kindes, das seinen Vater mehrere Jahre nicht gesehen hat, und dessen Mutter Kontakte zum leiblichen Vater vehement ablehnt).
FamRZ 2000, 46 OLGR-Bamberg 2000, 7 OLGReport-Bamberg 2000, 7 [...]
1. Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Einbenennung eines Kindes ist nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e ZPO, 11 Abs. 1 RPflG die befristete Beschwerde zum OLG gegeben, da das Namensbestimmungsrecht als Teil des Rechts der elterlichen Sorge anzusehen ist. 2. Nach § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengerichte die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Vorschrift ist eng auszulegen, da ihr Wortlaut im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von 'dem Wohl des Kindes dienlich' in 'zum Wohl des Kindes erforderlich' geändert wurde. Mit dieser engen Fassung soll verhindert werden, dass mit der Einbenennung über die Belange des anderen Elternteils zu leicht hinweggegangen wird. 3. Allein der Wunsch des (hier 11-jährigen) Kindes reicht für die Ersetzung der Zustimmung nicht aus, wenn ansonsten ein gewachsenes Eltern-Kind-Verhältnis besteht, dessen weitere Pflege für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes wichtig ist und das durch eine Namensänderung eine empfindliche Störung erfahren würde. 4. Auch der Gesichtspunkt der Eingliederung des Kindes in den neuen Familienverband wiegt grundsätzlich nicht schwerer als die weiterhin ungestörten Beziehungen zum anderen Elternteil. Die Eingliederung des Kindes in den neuen Familienverband ist ein tatsächlicher Vorgang, der von der Namensgleichheit nicht abhängig ist. 5. Auf dem Gebiet des Namensrechts ist im übrigen durch zahlreiche Gesetzesänderungen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Möglichkeiten der Namensgebung eingetreten, so dass es immer häufiger vorkommt, dass Eltern und gemeinsame Kinder nicht denselben Familiennamen tragen. Angesichts dieser tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse kann aus unterschiedlichen Nachnamen von Eltern und Kindern allein kein vernünftiger Schluss dahingehend gezogen werden, es liege in einer neuen
EzFamR aktuell 1999, 259 FamRZ 2000, 243 FuR 2000, 21 NJW-RR 1999, 1451 [...]
1. Das Maß des einem Kind zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach § 1610 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Diese leitet sich auch bei bereits über eigene Einkünfte verfügende Auszubildende in der Regel von derjenigen ihrer Eltern ab, so dass der Lebensbedarf eines Kindes vermögender Eltern durchaus im Einzelfall über die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehen kann. 2. Dies führt aber nicht generell und zwangsläufig zu einem Unterhaltsanspruch in einer Höhe, die eine Lebensgestaltung entsprechend der Lebensführung des auf Barunterhalt in Anspruch genommenen Elternteils ermöglicht. 3. Insbesondere dann, wenn das in Ausbildung stehende Kind im Haushalt des anderen Elternteils lebt (hier: volljähriges Kind von knapp 19 Jahren, das eine monatliche Ausbildungsvergütung von 620 DM erhält), kann in den ersten Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit die Anwendung derjenigen Grundsätze weiterhin in Betracht kommen, die in den Jahren unmittelbar vor Eintritt der Volljährigkeit von den Beteiligten einvernehmlich praktiziert wurden (hier: Annahme eines Bedarfs von lediglich 1.102 DM, obwohl der in Anspruch genommene Elternteil über ein Nettoeinkommen von rund 9.500 DM verfügt, weil während der letzten Jahre der Minderjährigkeit in Übereinstimmung mit dem sorgeberechtigten Elternteil nur Unterhalt nach der Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wurde und weil das unterhaltsberechtigte Kind einen gesteigerten Bedarf nicht dargetan hat).
FamRZ 2000, 312 OLGR-Bamberg 2000, 38 OLGReport-Bamberg 2000, 38 [...]
1. Liegen die Ausnahmetatbestände des VAÜG nicht vor, dann ist das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs nach der zwingenden Vorschrift des § 2b Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen. 2. In einem solchen Fall ist auch dann eine Vereinbarung der Parteien eines Scheidungsverfahrens, angleichungsdynamische Anwartschaften wie gesetzliche Rentenanwartschaften (West) zu behandeln, nicht zulässig und damit auch nicht genehmigungsfähig, wenn weder die Gesamtausgleichsrichtung verändert noch in bezug auf den Gesamtausgleich wertmäßig gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen wird, da Ausgleichsverfahren und Ausgleichsform nach § 2 VAÜG in Verbindung mit §§ 1587 ff. BGB nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen.
FamRZ 2000, 291 OLGR-Bamberg 2000, 25 OLGReport-Bamberg 2000, 25 [...]