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1. Ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Anwartschaft der Bayerischen Versorgungskasse, der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden, auszugleichen und haben die Parteien zudem eine Vereinbarung getroffen, wonach der Versorgungsausgleich nur für eine bestimmte Zeitdauer der Ehe durchgeführt werden soll, dann ist eine rein zeitanteilige Kürzung der Versorgungsanwartschaften unbillig, wenn in der ausgeschlossenen Zeit und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Anwartschaften erworben worden sind. 2. Der Kürzung müssen vielmehr die tatsächlich auf die unterschiedlichen Zeiträume entfallenden Anwartschaften zugrundegelegt werden.
FamRZ 2000, 292 OLGR-Bamberg 2000, 123 OLGReport-Bamberg 2000, 123 [...]