1. Voraussetzung für ein erfolgversprechendes Zwangsgeldverfahren ist ein schuldhafter Verstoß gegen eine gerichtliche Verfügung (hier: Regelung des Umgangsrechts durch Beschluss einschließlich Androhung eines Zwangsgeldes). 2. Da es Zweck des Zwangsgeldes ist, den Willen des durch eine gerichtliche Verfügung verpflichteten Verfahrensbeteiligten zu beugen und dadurch die künftige Befolgung der gerichtlichen Verfügung zu erzwingen, kann Maßstab für die Durchsetzung eines Zwangsgeldantrags ausschließlich die zugrundeliegende gerichtliche Verfügung sein. 3. Aussichtsreich ist ein Zwangsgeldantrag demnach nur dann, wenn der Antragsteller einen schuldhaften Verstoß des Antragsgegners gegen die im Ausgangsverfahren ergangene gerichtliche Verfügung hinsichtlich Zeit, Ort und sonstiger den Kernbereich betreffende Umstände des Geschehensablaufs so genau darlegt, dass dieser Sachvortrag einerseits einem etwaigen qualifizierten Bestreiten der gegnerischen Verfahrensbeteiligten und andererseits für diesen Fall einer gezielten Beweiserhebung zugänglich ist.
FamRZ 2000, 489 OLGR-Bamberg 2000, 79 OLGReport-Bamberg 2000, 79 [...]
1. Stellt der Unterhaltsberechtigte in der Berufungsinstanz seinen bisher gestellten bezifferten Leistungsantrag (hier: auf nachehelichen Unterhalt) in eine Stufenklage mit nunmehr unbeziffertem Leistungsantrag um, so handelt es sich um eine Klageänderung, der der Unterhaltsverpflichtete zustimmen oder die das Gericht als zweckdienlich erachten muss. 2. Entscheidendes Kriterium für die Sachdienlichkeit ist die Möglichkeit, unter Verwertung des bisherigen Prozessstoffs den Streit endgültig beizulegen und einen neuen Prozess zu vermeiden, wobei in zweiter Instanz auch im Hinblick auf den dann eintretenden Instanzverlust eine strengere Prüfung veranlasst ist (hier: Sachdienlichkeit verneint, da bisher mangels erteilter Auskunft ein verwertbarer Prozessstoff in Form eines detaillierten Vortrags der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vorlag). 3. Die in diesem Fall notwendige Abweisung der Stufenklage als unzulässig steht einer erneuten gerichtlichen Geltendmachung nicht entgegen, da über den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt noch nicht in sachlicher Hinsicht entschieden ist.
EzFamR aktuell 2000, 91 OLGR-Bamberg 2000, 84 OLGReport-Bamberg 2000, 84 [...]
1. Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Einbenennung eines Kindes ist nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e ZPO, 11 Abs. 1 RPflG die befristete Beschwerde zum OLG gegeben, da das Namensbestimmungsrecht als Teil des Rechts der elterlichen Sorge anzusehen ist. 2. Nach § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengerichte die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Vorschrift ist eng auszulegen, da ihr Wortlaut im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von 'dem Wohl des Kindes dienlich' in 'zum Wohl des Kindes erforderlich' geändert wurde. Mit dieser engen Fassung soll verhindert werden, dass mit der Einbenennung über die Belange des anderen Elternteils zu leicht hinweggegangen wird. 3. Allein der Wunsch des (hier 11-jährigen) Kindes reicht für die Ersetzung der Zustimmung nicht aus, wenn ansonsten ein gewachsenes Eltern-Kind-Verhältnis besteht, dessen weitere Pflege für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes wichtig ist und das durch eine Namensänderung eine empfindliche Störung erfahren würde. 4. Auch der Gesichtspunkt der Eingliederung des Kindes in den neuen Familienverband wiegt grundsätzlich nicht schwerer als die weiterhin ungestörten Beziehungen zum anderen Elternteil. Die Eingliederung des Kindes in den neuen Familienverband ist ein tatsächlicher Vorgang, der von der Namensgleichheit nicht abhängig ist. 5. Auf dem Gebiet des Namensrechts ist im übrigen durch zahlreiche Gesetzesänderungen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Möglichkeiten der Namensgebung eingetreten, so dass es immer häufiger vorkommt, dass Eltern und gemeinsame Kinder nicht denselben Familiennamen tragen. Angesichts dieser tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse kann aus unterschiedlichen Nachnamen von Eltern und Kindern allein kein vernünftiger Schluss dahingehend gezogen werden, es liege in einer neuen
EzFamR aktuell 1999, 259 FamRZ 2000, 243 FuR 2000, 21 NJW-RR 1999, 1451 [...]
1. Liegen die Ausnahmetatbestände des VAÜG nicht vor, dann ist das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs nach der zwingenden Vorschrift des § 2b Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen. 2. In einem solchen Fall ist auch dann eine Vereinbarung der Parteien eines Scheidungsverfahrens, angleichungsdynamische Anwartschaften wie gesetzliche Rentenanwartschaften (West) zu behandeln, nicht zulässig und damit auch nicht genehmigungsfähig, wenn weder die Gesamtausgleichsrichtung verändert noch in bezug auf den Gesamtausgleich wertmäßig gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen wird, da Ausgleichsverfahren und Ausgleichsform nach § 2 VAÜG in Verbindung mit §§ 1587 ff. BGB nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen.
FamRZ 2000, 291 OLGR-Bamberg 2000, 25 OLGReport-Bamberg 2000, 25 [...]
1. Das Recht, den Umgang eines Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen, steht als Ausfluss der Personensorge allein dem sorgeberechtigten Elternteil zu (hier: der allein sorgeberechtigten Mutter). 2. Strebt der Vater des Kindes, der mit der Kindesmutter weder verheiratet ist noch war, die Einschränkung des Umgangsrechts gegenüber einer dritten Person an, so handelt es sich um die Anregung von Maßnahmen nach § 1666 BGB. 3. Lehnt das Gericht entsprechende Maßnahmen ab, so steht dem Antragsteller hiergegen kein Beschwerderecht zu, weder nach § 57 Abs. 1 Nr. 8, 9 FGG noch nach § 20 Abs. 1 FGG.
FamRZ 2000, 492 OLGR-Bamberg 2000, 98 OLGReport-Bamberg 2000, 98 [...]