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»Der Tod des 'anderen Elternteils' steht der Einbenennung nach § 1618 BGB n.F. nicht entgegen. Jedoch ist dann zur Wirksamkeit der Namensänderung gemäß § 1618 S. 4 BGB n.F. die Ersetzung der Einwilligung des Verstorbenen durch das Familiengericht erforderlich.«
FamRZ 1999, 1372 NJWE-FER 1999, 148 OLGReport-Zweibrücken 1999, 302 [...]
Wird die Vaterschaft zu einem nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geborenen Kind durch einen Dritten anerkannt, so muss lediglich dessen Anerkenntnis innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils wirksam erklärt sein. Die zusätzlich erforderlichen Zustimmungen der Mutter und des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war, sind dagegen nicht an diese Frist gebunden.
DAVorm 2000, 161 FamRZ 2000, 546 NJW-RR 2000, 881 OLGReport-Zweibrücken 2000, 390 [...]