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1. Grundsätzlich dient es der Selbstfindung und psychisch stabilen Entwicklung eines Kindes, wenn es beide Elternteile erleben kann. Dementsprechend ist in das Gesetz in seiner jetzigen Fassung auch ein Recht des Kindes auf Umgang aufgenommen worden, korrespondieren mit einer entsprechenden Pflicht des jeweiligen Elternteils. Nur ausnahmsweise, das heißt bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden Schwierigkeiten deutlich abweichen, kann daher nach dem jetzt geltenden Recht der Umgang des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden werden. 2. Die immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des sorgeberechtigten Elternteils, dessen Wunsch, das Kind möge seinen jetzigen Lebenspartner als Ersatz des fehlenden Elternteils annehmen, und Rückgewöhnungsschwierigkeiten des Kindes nach längerer Trennung genügen nicht, einen Elternteil vom Umgang auszuschließen. Bei diesen Gegebenheiten handelt es sich um häufig anzutreffende Schwierigkeiten. Der Gesetzgeber, dem dies durchaus bewusst war, hat gleichwohl den Umgang des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil als in der Regel kindeswohlfördernd verankert. 3. Der Widerstand des Kindes gegen Umgangskontakte kann nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Ablehnung der Begegnungen mit dem leiblichen Vater auch unter Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Kriterien als zumindest mit seinem eigenen Wohl vereinbar bewertet werden kann (hier: kein Umgangsrechtsausschluss im Fall eines knapp zehnjährigen nicht ehelich geborenen Kindes, das seinen Vater mehrere Jahre nicht gesehen hat, und dessen Mutter Kontakte zum leiblichen Vater vehement ablehnt).

OLG Bamberg (7 UF 25/99) | Datum: 24.03.1999

FamRZ 2000, 46 OLGR-Bamberg 2000, 7 OLGReport-Bamberg 2000, 7 [...]

1. Das Maß des einem Kind zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach § 1610 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Diese leitet sich auch bei bereits über eigene Einkünfte verfügende Auszubildende in der Regel von derjenigen ihrer Eltern ab, so dass der Lebensbedarf eines Kindes vermögender Eltern durchaus im Einzelfall über die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehen kann. 2. Dies führt aber nicht generell und zwangsläufig zu einem Unterhaltsanspruch in einer Höhe, die eine Lebensgestaltung entsprechend der Lebensführung des auf Barunterhalt in Anspruch genommenen Elternteils ermöglicht. 3. Insbesondere dann, wenn das in Ausbildung stehende Kind im Haushalt des anderen Elternteils lebt (hier: volljähriges Kind von knapp 19 Jahren, das eine monatliche Ausbildungsvergütung von 620 DM erhält), kann in den ersten Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit die Anwendung derjenigen Grundsätze weiterhin in Betracht kommen, die in den Jahren unmittelbar vor Eintritt der Volljährigkeit von den Beteiligten einvernehmlich praktiziert wurden (hier: Annahme eines Bedarfs von lediglich 1.102 DM, obwohl der in Anspruch genommene Elternteil über ein Nettoeinkommen von rund 9.500 DM verfügt, weil während der letzten Jahre der Minderjährigkeit in Übereinstimmung mit dem sorgeberechtigten Elternteil nur Unterhalt nach der Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wurde und weil das unterhaltsberechtigte Kind einen gesteigerten Bedarf nicht dargetan hat).

OLG Bamberg (7 WF 78/99) | Datum: 26.05.1999

FamRZ 2000, 312 OLGR-Bamberg 2000, 38 OLGReport-Bamberg 2000, 38 [...]

1. Ist ein Sorgerechtsverfahren noch nach § 1671 BGB in der alten Fassung eingeleitet worden und hat eine Partei innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 15 § 2 Abs. 4 des Kindschaftsreformgesetzes einen Sorgerechtsantrag gestellt, so dass das Verfahren fortzuführen ist, so ist auf dieses Verfahren § 1671 BGB in der neuen Fassung und nicht § 1696 BGB anzuwenden, auch wenn bereits während der Trennung der Parteien nach § 1672 BGB in der alten Fassung über das Sorgerecht zugunsten eines Elternteils entschieden worden war. 2. Diese für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien getroffene Regelung ist mit Rechtskraft der Scheidung nicht mehr gültig, so dass eine neue Regelung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB erforderlich ist. Eine Anwendung des § 1696 BGB würde bedeuten, dass die nur für die Dauer der Trennung ergangene und damit vorläufige Entscheidung nunmehr in den Rang einer unbegrenzt geltenden Entscheidung erhoben würde, die nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 1696 BGB eine Abänderung erfahren könnte. In solchen Übergangsfällen muß deshalb auf das Erfordernis der bisher gemeinsam ausgeübten elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 BGB verzichtet werden, um diese einer auf Dauer getroffenen Entscheidungen nach § 1671 BGB zuzuführen. 3. Für das gesetzliche Leitbild des § 1671 BGB, das das gemeinsame Sorgerecht der Eltern zum Inhalt hat, ist erforderlich, dass zwischen den Eltern zumindest in den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne des § 1628 BGB eine Art Grundkonsens besteht und beide über ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit verfügen (hier verneint, da die Eltern wiederholt erklärt haben, über Erziehungsfragen weder miteinander reden noch sich insoweit einigen zu können, so dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Gefahr besteht, dass die ungestörte Entwicklung des Kindes beeinträchtigt wird, zumal der nicht betreuende Elternteil die Auffassung vertritt, der Erziehung

OLG Bamberg (2 UF 297/98) | Datum: 10.03.1999

Ebenso OLG Bamberg, Beschluß - 7 UF 245/98 - 12.1.1999, FamRZ 1999, 1005 ; auch KG, Beschluß - 16 UF 7178/98 - 17.12.1998 (FamRZ 1999, 737 ): Nur dann ist die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil [...]

1. Versorgt ein Elternteil ohne eigenes Einkommen allein zwei Kinder im Alter von sechs und acht Jahren, so besteht keine Erwerbsobliegenheit, um einem dritten aus der Ehe stammenden Kind, das bei dem anderen Elternteil lebt, Barunterhalt zahlen zu können. 2. Grundsätzlich hat der unterhaltspflichtige Elternteil bei Fehlen sonstiger finanzieller Mittel auch den Vermögensstamm (hier: Versteigerungserlös aus einem Hausanwesen) zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. 3. Die Verpflichtung zum Einsatz des Vermögensstammes findet dort ihre Grenze, wo der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen berührt wird. Bleiben die Einkünfte des Elternteils aus dem Vermögen von vornherein hinter dem Eigenbedarf zurück und muss er mangels sonstiger finanzieller Mittel zur Sicherung des Eigenbedarfs sogar den Stamm des Vermögens angreifen, so geht er deswegen nicht des Schutzes des notwendigen Selbstbehalts verlustig. Da die Sicherung des Eigenbedarfs auch die Gewährleistung des künftigen Unterhalts einschließt, ist leistungsfähig nur, wer auf Dauer selbst gesichert ist. 4. Bei der Bestimmung des Vermögens, das zur Sicherung des eigenen Unterhalts zu schonen ist, ist daher die gesamte voraussichtliche Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Der Vermögensstammes selbst kann zur Befriedigung des Bedarfs des Kindes nur in dem Maße herangezogen werden, dass unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer und bei gleichzeitiger Einbeziehung etwaiger zu erwartender künftiger Erwerbsmöglichkeiten der notwendiger Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen bis an dessen Lebensende gesichert ist.

OLG Bamberg (7 UF 75/98) | Datum: 12.01.1999

FamRZ 1999, 1019 [...]

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