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1. Nach § 1671 Abs. 2 BGB kann einem Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil ohne Zustimmung des anderen Eltern nur dann entsprochen werden, wenn zu erwarten ist, dass diese Regelung des Sorgerechts dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil setzt also voraus, dass es sich dabei um die bessere Alternative für das Kind handelt. 2. Elterliche Sorge setzt die Kooperationsfähigkeit und die Kooperationswilligkeit der Eltern voraus. Sie müssen in der Lage sein, sich über Angelegenheiten des Kindes zu verständigen. Macht der Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge beantragt, geltend, es sei eine innere Entfremdung zwischen den Parteien eingetreten, der andere Elternteil habe Entscheidungen allein getroffen, sich auf finanziellem Gebiet als unzuverlässig gezeigt und auch Probleme bei der Zahlung des Unterhalts und im Bereich des Zugewinnausgleichs gemacht, so reicht dies nicht aus, die alleinige elterliche Sorge zu begründen. Probleme dieser Art sind im Scheidungsverfahren eher die Regel als die Ausnahme und berühren die Beziehungen der Parteien zu dem Kind allenfalls am Rande. Da nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB der Elternteil, bei dem sich das Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidungen oder im Einvernehmen beider Elternteile gewöhnlich aufhält, die Befugnis zu alleinigen Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat, räumt die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge dem anderen Elternteil oder gar dritten Personen keine erweiterte Möglichkeit ein, sich gegen den Willen des betreuenden Elternteils in die Belange des Kindes einzumischen.

OLG Nürnberg (10 UF 3120/98) | Datum: 09.12.1999

EzFamR aktuell 1999, 116 [...]

1. Verweigert die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes die Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 BGB und beantragt der Kindesvater, den Eltern die elterliche Sorge (hilfsweise: das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Wahl der Schule und der beruflichen Ausbildung sowie grundlegende Entscheidungen im Bereich der medizinischen Vorsorge) gemeinsam zu übertragen, dann handelt es sich hierbei um eine Familiensache im Sinne der §§ 23 GVG, 621 ZPO, da das Kindschaftsreformgesetz für alle Sorgerechtsangelegenheiten die Zuständigkeit des Familiengerichts vorsieht. 2. Der Ausschluss des Kindesvaters, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist oder war, von der elterlichen Sorge bei Nichtabgabe der Sorgeerklärung durch die Kindesmutter kann gegen sein Recht auf die verantwortliche Pflege und Erziehung des Kindes verstoßen, wenn keine billigenswerte Motive für das Verhalten der Mutter ersichtlich sind (willkürliches Verhalten der Mutter). Insofern bestehen möglicherweise verfassungsrechtliche Bedenken können gegen § 1626a Abs. 1 Satz 1 BGB, da diese Vorschrift keine völlige Gleichstellung nichtehelicher mit ehelichen Vätern bringt und das gemeinsame Sorgerecht vom nicht überprüfbaren Wohlwollen der Mutter abhängig ist, das lediglich der Eingriffsschwelle aus § 1666 BGB unterliegt. 3. Auch auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.1991 (DRsp-ROM Nr. 1992/23) und unter Beachtung der Regelung des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist jedenfalls dann die alleinige elterliche Sorge der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes (verfassungsrechtlich) unbedenklich, wenn eine Konfliktlage zwischen den Eltern besteht (hier: in Form des Fehlens der Kooperationsbereitschaft als Folge der Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern).

OLG Stuttgart (18 UF 259/99) | Datum: 02.12.1999

DAVorm 2000, 273 NJW-RR 2000, 812 NJW-RR 2001, 1296 OLGReport-Stuttgart 2000, 89 [...]

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