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»Erledigt sich ein Rechtsmittel, weil die Frist der angeordneten Unterbringung abgelaufen ist, bleibt es gleichwohl (mit dem Ziel auf Feststellung der Rechtswidrigkeit) zulässig, wenn die Anordnung nur für die Dauer von sechs Wochen erfolgte. Das gilt auch in Fällen, in denen der Anordnung bereits eine einstweilige Unterbringung vorausgegangen ist.«
vgl. BayObLG, 12.2.1999, Az. 3Z BR 54/99, FamRZ 1999, 794 FamRZ 2000, 303 [...]