Nach der durch das Kindschaftsreformgesetz mit Wirkung vom 1.7.1998 neu geschaffenen Bestimmung des § 1685 BGB haben die Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit der Regelung in § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel nicht nur der Umgang mit beiden Elternteilen, sondern auch der Umgang mit anderen Personen gehört, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Trotz bestehender Bindungen und unbegründeter Einwendungen des sorgeberechtigten Elternteils kann das Umgangsrecht der Großeltern mit dem Enkelkind zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn ein Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl aus anderen Gründen nicht dient.
vgl. auch OLG Köln, FuR 1998, 372 NJW-RR 2000, 883 OLGReport-Koblenz 1999, 493 [...]
1. Die neuen, im BVormVG geregelten Vergütungsvorschriften des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse sind nicht mehr an die Schwierigkeit der Tätigkeit des Betreuers im Einzelfall, auf die § 1836 Abs. 2 a.F. abstellte, ausgerichtet. 2. Die neue dreifache Vergütungsstufung ist vielmehr auf die Qualifikation des Betreuers nach der Art seiner Ausbildung typisiert. 3. Deshalb ist bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 BVormVG allein darauf abzustellen, was der Betreuer früher der Höhe nach erhalten hat.
FGPrax 1999, 223 NJW-RR 2000, 224 OLGReport-Hamm 2000, 13 Rpfleger 1999, 539 [...]
»1. Die Verlegung des Betreuten von einer geschlossenen auf eine offene Station einer psychiatrischen Klinik führt im allgemeinen dazu, dass die erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung wirkungslos wird. Für eine Rückverlegung des Betreuten auf die geschlossene Station bedarf es deshalb einer erneuten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. 2. Es bleibt offen, für welchen Zeitraum eine Erprobung einer Behandlung des Betroffenen auf einer offenen Station hingenommen werden kann, die die Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung unberührt lässt. Jedenfalls nach einer Verweildauer des Betreuten auf einer offenen Station von 6 Wochen ist bereits ein Verbrauch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eingetreten.«
BtPrax 2000, 34 FGPrax 1999, 222 NJW-RR 2000, 669 OLGReport-Hamm 1999, 396 Rpfleger 2000, 14 [...]
Bezahlt der Unterhaltspflichtige den titulierten Kindesunterhalt nur teilweise unter Verweis auf gewährte Leistungen nach dem UVG, so besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt gegen die Großeltern im Wege der Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch richtet sich dann auf künftigen Kindesunterhalt, für den noch kein Unterhaltsvorschuss gewährt worden ist.
FamRZ 2000, 688 MDR 2000, 457 NJW-RR 2000, 1248 OLGR-München 2000, 37 [...]
1. Mit der Einführung des Vaterschaftsanfechtungsrechts der Mutter ist dieses gleichzeitig den einheitlichen Anfechtungsfristen des § 1600b BGB unterstellt worden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass beabsichtigt war, für die nun anfechtungsberechtigten Mütter die durch Zeitablauf geschlossene Statusfrage der Kinder wieder für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes zu öffnen, da dies dem Sinn der Anfechtungsfrist zuwiderlaufen würde, nämlich die Abstammung des Kindes nur für einen gewissen Zeitraum zur Überprüfung zu stellen, um danach die rechtlichen und faktischen Beziehungen des Kindes zu schützen. 2. Wenn der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, für die nunmehr anfechtungsberechtigten Mütter eine bereits abgelaufene Anfechtungsfrist wieder neu in Lauf zu setzen, so hätte er dies in einer Übergangsvorschrift regeln müssen. Der Umstand, dass in Art. 224 § 1 Abs. 4 EGBGB für die erweiterte Anfechtungsmöglichkeit des Kindes eine derartige Regelung geschaffen wurde, zwingt zu dem Umkehrschluss, dass eine entsprechende Erweiterung der Anfechtungsfrist für die nunmehr anfechtungsberechtigten Mütter nicht beabsichtigt war. 3. Bei der Frage, ob die Anfechtungsfrist für Mütter neu zu laufen beginnt, handelt es sich nicht um eine zweifelhafte Rechtsfrage, deren Entscheidungen dem Klageverfahren vorzubehalten ist. Vielmehr kann diese Frage bereits bei der Entscheidung über die Erfolgsaussicht eines Prozesskostenhilfeantrags Berücksichtigung finden.
FamRZ 2000, 548 NJW-RR 2000, 740 OLGReport-Frankfurt 1999, 277 [...]