Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 21 - 30 von 45 .
Sortieren nach   

1. Sind demjenigen, der die Vaterschaft für ein Kind anficht, Umstände bekannt, die bei objektiver Beurteilung hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür abgeben, dass die Mutter des Kindes in der Empfängniszeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr hatte, so handelt es sich um Umstände, die im Sinne des § 1600b Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Vaterschaft des Anfechtenden sprechen. 2. Ist der Kläger, der nunmehr (hier: im Jahre 1998) die Anerkennung der Vaterschaft bezüglich eines 1990 geborenen Kindes anficht, im Juni 1989 in die Dominikanische Republik gereist, um dort sexuelle Beziehungen zu einer Einheimischen aufzunehmen, hat er im Rahmen des Urlaubs die Mutter des Kindes im Beisein ihres Bruders am Strand kennengelernt und war der Bruder sofort auch bereit und in der Lage, den beiden ein Zimmer zu besorgen, in dem sie sich ungestört zum Zweck der Ausübung des Geschlechtsverkehrs treffen konnten, so muss sich geradezu die Annahme aufdrängen, dass der Kläger nicht der erste und einzige Mann war, mit dem die Mutter im Sommer 1989 geschlechtliche Beziehungen unterhielt. 3. Grundsätzlich kann die Anfechtungsfrist nachträglich wegfallen, wenn der Anfechtende Tatsachen erfährt, die bei verständiger Würdigung geeignet sind, den Verdacht, dass ein anderer als Vater in Frage kommt, auszuräumen. Unter den hier gegebenen Umständen reicht hierfür die bloße Behauptung der Kindesmutter, der Kläger sei der Vater, nicht aus.

OLG Frankfurt/Main (1 UF 38/99) | Datum: 08.07.1999

FamRZ 2000, 108 OLGReport-Frankfurt 1999, 256 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 21 - 30 von 45 .