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»Der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt ist entfallen. Da davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Verkäuferin eine Tätigkeit im sozialversicherungspflichtigen Bereich finden könnte, wäre sie in der Lage, auf diese Weise ihren Krankenvorsorgebedarf zu decken; Splitting-Vorteil und Steuerklasse III bei Wiederverheiratung können nicht kumulativ angesetzt werden.« redaktionelle Leitsätze 1. Wäre der (hier: geschiedene) Ehegatte in der Lage, eine zumutbare versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, dann entfällt ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt, da der unterhaltsberechtigte Ehegatte insofern in der Lage wäre, seinen Bedarf selbst zu decken. 2. Hat der Unterhaltsberechtigte den ihm in der Vergangenheit zugeflossenen Altersvorsorgeunterhalt bis auf einen geringen Teil (hier: 70 DM regelmäßige Einzahlungen in eine Lebensversicherung) zweckwidrig verwendet, dann besteht ein weiterer Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nur mehr in Höhe des tatsächlich für die Alterssicherung verwendeten Betrags, wenn davon auszugehen ist, dass der Berechtigte auch weiterhin so verfahren wird. 3. Für die Beurteilung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten stellen sich die normalen Einkommenssteigerungen auf seiten des Unterhaltspflichtigen als eine Fortentwicklung der maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse dar (hier: Steigerung des Einkommens von brutto 127.740 DM auf 159.110 DM von 1989 bis 1991). 4. Wechselt der Unterhaltspflichtige (hier: rund fünf Jahre nach der Scheidung) den Arbeitgeber und steigt sein Einkommen bis 1997 um 72 Prozent gegenüber dem Jahr 1991 (auf brutto 226.206 DM im Jahr), dann handelt es sich um eine wesentlich über den statistischen Mittelwert hinausgehende Einkommenssteigerung, die auf eine außergewöhnliche, zum Zeitpunkt der Scheidung nicht absehbare Entwicklung zurückzuführen ist und deshalb bei der Bemessung des Bedarfs außer Betracht bleibt (sogenannter Karrieresprung). Das Einkommen des Pflichtigen ist vielmehr

OLG Frankfurt/Main (1 UF 269/97) | Datum: 08.07.1999

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens haben sie vor dem Amtsgericht Seligenstadt am 23. Januar 1989 einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die [...]

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