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1. Auch nach der Änderung des Kindesnamensrechts mit Wirkung ab 1.7.1998 müssen beide Elternteile bei der Namensänderung der Kinder zusammenwirken. 2. Die von einem Elternteil verweigerte Einwilligung kann vom Familiengericht ersetzt werden, wenn das Kindeswohl die Einbenennung fordert. 3. Mit dem Begriff der Erforderlichkeit ist eine höhere Eingriffsschwelle vorgegeben worden, als sie bisher bestand. War es nach altem Recht bereits möglich, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung dann anzunehmen, wenn die Einbenennung dem Kindeswohl auch nur förderlich erschien, so ist dies nach neuem Recht nicht mehr ausreichend. 4. Erforderlich ist eine Einbenennung nur, wenn sie für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde. 5. Allein der Wunsch der Kinder (hier: drei Kinder im Alter von 8, 10 und 11 Jahren) ist kein ausschließlich maßgebendes Kriterium, wenn die Kinder die volle Tragweite einer neuen Namenszuordnung noch nicht zu erkennen vermögen und der Wunsch der Kinder durch die innerhalb der neuen Familie laufenden Gespräche mit initiiert wurde. 6. Ebenfalls nicht ausreichend, die Einbenennung der Kinder zu begründen, sind gewisse Lästigkeiten in Form von Fragen aus der Umgebung über die unterschiedlichen Namen in der Familie und der Wunsch innerhalb der neuen Familie, mit der Namensänderung die Integration der Kinder in der neuen Familie auch nach außen zu dokumentieren.

OLG Oldenburg (11 UF 26/99) | Datum: 18.06.1999

EzFamR aktuell 1999, 302 FamRZ 1999, 1381 FuR 2000, 119 NJW 2000, 367 OLGReport-Oldenburg 1999, 237 [...]

1. Ob ein Vergleich über Unterhalt (hier: Kindesunterhalt) abgeändert werden kann, richtet sich allein nach materiellem Recht, § 242 BGB. Danach ist zu prüfen, ob nach den Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage einer Partei das Festhalten am bisherigen Vertrag noch zugemutet werden kann. 2. Bei Vergleichen über Unterhaltsleistungen kann insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Abänderung bereits deutlich unterhalb der Schwelle von zehn Prozent verlangt werden (hier: Erhöhungsbegehren von 474 DM auf 483 DM möglich, da der betreuende Elternteilen Sozialhilfe bezieht und der beantragte Kindesunterhalt sich nach Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle richtet mit einem Zahlbetrag von 483 DM, ein Betrag, der unter dem durchschnittlichen Existenzminimum eines Kindes liegt, 524 DM von 1996 bis 1998). 3. In den Fällen, in denen das Existenzminimum eines Kindes nicht gewährleistet ist, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf den Bedarfskontrollbetrag berufen. Dies ergibt sich in unmittelbarer Anwendung des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Unterhaltspflichtige gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kindern verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der derzeitige Selbstbehalt von 1.500 DM für Berufstätige bildet die Grenze der Leistungsfähigkeit, solange durch den Unterhalt nicht das Existenzminimum des Kindes gesichert ist. 4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1612b BGB. Auch wenn die Vorschrift des § 1612b Abs. 5 BGB dahin zu verstehen ist, dass aus den gleichen Gründen, die zu einem Zurückbleiben der Regelbeträge gegenüber dem Existenzminimum geführt haben, auch die Kindergeldverrechnung bereits dann zugelassen wurde, wenn das Existenzminimum des Kindes nicht erreicht ist, können diese Gründe jedoch nicht zu einer Verkürzung des Anspruchs des Kindes aus § 1610 Abs. 2 BGB auf Unterhalt in Höhe des gesamten Lebensbedarfs, mindestens in Höhe des

OLG Stuttgart (18 WF 214/99) | Datum: 17.06.1999

EzFamR aktuell 1999, 292 FamRZ 2000, 377 FuR 2000, 129 [...]

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