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1. Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil, da sich dadurch wesentliche Impulse für seine weitere Entwicklung ergeben können. Ein längerer oder dauernder Ausschluss des Umgangsrechts kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 BGB. 2. Hat das (hier 8-jährige) Kind die ablehnende Haltung des betreuenden Elternteils gegen das Umgangsrecht kritiklos übernommen, dann ist nicht davon auszugehen, dass die verbale Ablehnung des Umgangs durch das Kind auf einer unerschütterlichen und begründeten Entscheidung beruht. 3. Die Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB, wonach der Personensorgeberechtigte alles zu unterlassen hat, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, verlangt über den Wortlaut hinausgehend auch eine aktive Förderung des Umgangsrechts dergestalt, dass der Personensorgeberechtigte im Rahmen der Erziehung auf das Kind mit dem Ziel einwirkt, Widerstände gegen den Umgang abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen. 4. Für einen zeitlichem Ausschluss des Umgangsrechts ist nur dann Raum, wenn eine Perspektive vorhanden ist, dass innerhalb dieses Zeitraums eine entscheidende Entwicklungen zugunsten eines Umgangsrechts eintreten könnte. Hat der betreuende Elternteil bisher keine Anstrengungen gezeigt, die bestehenden Probleme zu überwinden, so ist anzunehmen, dass durch die zeitweise Aussetzung die beginnende Entfremdung des Kindes fortgeführt und festgeschrieben wird. 5. In Familienrechtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, wenn einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens allein auferlegten werden sollen. Hat der betreuende Elternteil durch sein uneinsichtiges Verhalten die Kosten verursacht, so entspricht es der Billigkeit, sie ihm auch aufzuerlegen, da auch § 131 Abs. 2 KostO nicht zum Tragen kommt.

OLG Thüringen (1 UF 128/99) | Datum: 17.06.1999

EzFamR aktuell 1999, 310 [...]

1. Auch nach der Änderung des Kindesnamensrechts mit Wirkung ab 1.7.1998 müssen beide Elternteile bei der Namensänderung der Kinder zusammenwirken. 2. Die von einem Elternteil verweigerte Einwilligung kann vom Familiengericht ersetzt werden, wenn das Kindeswohl die Einbenennung fordert. 3. Mit dem Begriff der Erforderlichkeit ist eine höhere Eingriffsschwelle vorgegeben worden, als sie bisher bestand. War es nach altem Recht bereits möglich, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung dann anzunehmen, wenn die Einbenennung dem Kindeswohl auch nur förderlich erschien, so ist dies nach neuem Recht nicht mehr ausreichend. 4. Erforderlich ist eine Einbenennung nur, wenn sie für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde. 5. Allein der Wunsch der Kinder (hier: drei Kinder im Alter von 8, 10 und 11 Jahren) ist kein ausschließlich maßgebendes Kriterium, wenn die Kinder die volle Tragweite einer neuen Namenszuordnung noch nicht zu erkennen vermögen und der Wunsch der Kinder durch die innerhalb der neuen Familie laufenden Gespräche mit initiiert wurde. 6. Ebenfalls nicht ausreichend, die Einbenennung der Kinder zu begründen, sind gewisse Lästigkeiten in Form von Fragen aus der Umgebung über die unterschiedlichen Namen in der Familie und der Wunsch innerhalb der neuen Familie, mit der Namensänderung die Integration der Kinder in der neuen Familie auch nach außen zu dokumentieren.

OLG Oldenburg (11 UF 26/99) | Datum: 18.06.1999

EzFamR aktuell 1999, 302 FamRZ 1999, 1381 FuR 2000, 119 NJW 2000, 367 OLGReport-Oldenburg 1999, 237 [...]

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