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1. Bei der Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung des Kindes gemäß § 1618 Satz 4 BGB handelt es sich nach der ab 1.7.1998 geltenden Rechtslage um eine Familiensache, weil insofern ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge im Sinne von §§ 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegt. Zwar handelt es sich bei der Namensänderung nicht um die Regelung oder Ausübung der elterlichen Sorge, sondern um die Ausübung des aus Art. 6 Abs. 2 GG fließenden Elternrechts. In einem weit verstandenen Sinne, der jedes Tätigwerden zum Wohle des Kindes erfasst, ist jedoch auch im Betreiben der Namensänderung eine Sorgerechtsausübung zu sehen. 2. Als Rechtsmittel steht damit die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO zur Verfügung. 3. Dies ergibt sich im übrigen auch aus § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG, wonach für Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, die Vorschriften des zweiten und des dritten Abschnitts im 6. Buch der Zivilprozeßordnung Anwendung finden. 4. Funktionell zuständig ist für eine Entscheidung nach § 1618 Satz 4 BGB der Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 2 RPflG in Verbindung mit § 14 RPflG. 5. Die Ersetzung der Zustimmung ist nach der Fassung der Vorschrift nur dann möglich, wenn es zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Unerheblich ist, ob die Namenserteilung dem Wohl des Kindes dienen würde. Insofern gehen die Anforderungen der durch das Kindschaftsreformgesetz neu gefassten Vorschrift deutlich über die Anforderungen hinaus, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach bisherigem Recht für die Einbenennung nichtehelicher Kinder bestanden. 6. Auch wenn nicht verkannt werden darf, dass dem Familiennamen bei zunehmendem Alter der Kinder eine größere Bedeutung für ihre soziale Integration zukommen kann, ist jedoch nicht ersichtlich, dass grundsätzlich eine Namensverschiedenheit die Identifikation der Kinder mit der jetzigen Familie erschweren könnte, da mit zunehmendem

OLG Stuttgart (18 UF 95/99) | Datum: 21.06.1999

Rpfleger 1999, 443 [...]

1. Ob ein Vergleich über Unterhalt (hier: Kindesunterhalt) abgeändert werden kann, richtet sich allein nach materiellem Recht, § 242 BGB. Danach ist zu prüfen, ob nach den Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage einer Partei das Festhalten am bisherigen Vertrag noch zugemutet werden kann. 2. Bei Vergleichen über Unterhaltsleistungen kann insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Abänderung bereits deutlich unterhalb der Schwelle von zehn Prozent verlangt werden (hier: Erhöhungsbegehren von 474 DM auf 483 DM möglich, da der betreuende Elternteilen Sozialhilfe bezieht und der beantragte Kindesunterhalt sich nach Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle richtet mit einem Zahlbetrag von 483 DM, ein Betrag, der unter dem durchschnittlichen Existenzminimum eines Kindes liegt, 524 DM von 1996 bis 1998). 3. In den Fällen, in denen das Existenzminimum eines Kindes nicht gewährleistet ist, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf den Bedarfskontrollbetrag berufen. Dies ergibt sich in unmittelbarer Anwendung des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Unterhaltspflichtige gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kindern verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der derzeitige Selbstbehalt von 1.500 DM für Berufstätige bildet die Grenze der Leistungsfähigkeit, solange durch den Unterhalt nicht das Existenzminimum des Kindes gesichert ist. 4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1612b BGB. Auch wenn die Vorschrift des § 1612b Abs. 5 BGB dahin zu verstehen ist, dass aus den gleichen Gründen, die zu einem Zurückbleiben der Regelbeträge gegenüber dem Existenzminimum geführt haben, auch die Kindergeldverrechnung bereits dann zugelassen wurde, wenn das Existenzminimum des Kindes nicht erreicht ist, können diese Gründe jedoch nicht zu einer Verkürzung des Anspruchs des Kindes aus § 1610 Abs. 2 BGB auf Unterhalt in Höhe des gesamten Lebensbedarfs, mindestens in Höhe des

OLG Stuttgart (18 WF 214/99) | Datum: 17.06.1999

EzFamR aktuell 1999, 292 FamRZ 2000, 377 FuR 2000, 129 [...]

1. Grundlagen der Düsseldorfer Tabelle seit dem 1.7.1998 sind die Regelbeträge nach § 1612a BGB. Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach § 1 der Regelbetragsverordnung. Die Regelbeträge decken jedoch nicht das Existenzminimum eines Kindes, sind also auch in einfachen Lebensverhältnissen nicht bedarfsdeckend, was bereits durch die Abkehr von dem früheren Begriff 'Regelunterhalt' klargestellt wurde. 2. Der gesamte Lebensbedarf eines Kindes ist nur dann gedeckt, wenn die Höhe der Unterhaltsrente das von der Bundesregierung auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelte Existenzminimum erreicht. Als Untergrenze für das unterhaltsrechtlich maßgebliche Existenzminimum kann auf den im Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarf zurückgegriffen werden (Existenzminimum: 461 DM im Monat seit 1.1.1999). 3. Aus diesem Umstand folgt, dass die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle solange nicht abschließend herangezogen werden können, als dadurch der tatsächliche Bedarf des Kindes nicht gedeckt ist. Soweit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht in Frage steht, kann das Kind somit Unterhalt auch über die sich zunächst aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Tabellenbeträge hinaus verlangen, wenn diese Beträge nicht den gesamten Lebensbedarf des Kindes nach § 1610 Abs. 2 BGB decken. Dies gilt auch für höhere Einkommensgruppen, solange und soweit die Tabellenbeträge hinter dem Existenzminimum zurückbleiben (Stand 1.7.1999: bis etwa Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle). 4. In den Fällen, in denen das Existenzminimum eines Kindes nicht gewährleistet ist, ist der Bedarfskontrollbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle nicht anzuerkennen. Dies ergibt sich in unmittelbarer Anwendung des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der in der

OLG Stuttgart (18 WF 155/99) | Datum: 16.06.1999

Die Entscheidung ist im Forum Familien- und Erbrecht veröffentlicht mit einer grundsätzlich zustimmenden Anmerkung von Horst Luthin. Forum Familien- und Erbrecht 1999, 186 DAVorm 1999, 716 FamRZ 2000, [...]

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